Bild: HS / IVD
  • 31.03.2022

IVD-Merkblatt Nr. 6 grundlegend überarbeitet.

»Fugenabdichtung an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen«

Die Sicherheit für Investoren, Planer, Nutzer und Anlieger von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen gearbeitet wird, steht an erster Stelle. Mindestens genauso relevant ist die Absicherung gegen mögliche Umweltschäden. Deshalb steht die kompetente Bauwerksabdichtung an erster Stelle.

Das Merkblatt Nr. 6 »Fugenabdichtung an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen« soll auf die spezifischen Besonderheiten bei der Umsetzung der Forderungen des Wasserhaushaltsgesetzes hinweisen. Es soll Bauherren, Planern und ausführenden Betrieben die wesentlichsten Anhaltspunkte für die fachgerechte Ausführung dieser Fugenabdichtungsarbeiten geben.


Sichere Verarbeitung

Gerade der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist hochkomplex und meist sicherheitsrelevant. Die Abdichtung von Fugen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt sehr hohe Anforderungen an alle Beteiligten und kann deshalb nur von diesen gemeinsam verantwortet werden. 

Die Konstruktion, die Berechnung und die Auswahl des einzusetzenden Dichtstoffs sind deshalb Planungsaufgabe. Diese beinhaltet vor allem die exakte Berücksichtigung aller technischen und behördlichen Randbedingungen.

Der Dichtstoffhersteller ist verantwortlich für die Qualität und die Konformität der Eigenschaften und Daten seiner Produkte. Der Planer und der Verarbeiter sind für die fachgerechte Ausführung der Abdichtungsarbeiten zuständig.


Wartungsfugen

Für die Abdichtung von Fugen in LAU-Anlagen sind nur Dichtstoffe zulässig, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis, z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt, vorliegt. Für HBV-Anlagen ist die Art des Nachweises der Eignung des Dichtstoffes frei wählbar. Speziell geht es um die Konstruktion, die Berechnung und die Auswahl des einzusetzenden Dichtstoffs.

Dieses Merkblatt gilt für das Abdichten von Fugen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit kalt verarbeitbaren Fugendichtstoffen. Das sind Anlagen mit insbesondere flüssigkeitsdichten Fahrbahnen, Flächen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden.

Die Fugenabdichtung gewährleistet durch den elastischen Verschluss der bewegungsausgleichenden Fugen in der Dichtfläche deren Funktion als sekundäre Sperre, um das Verschmutzen des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe zu verhindern.

Bei diesen Fugen handelt es sich immer um Wartungsfugen gemäß DIN 52 460.

Download:

https://www.abdichten.de/media/merkblaetter/06/ivd-merkblatt06.pdf

 

 

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