AKTUELLE AUSGABE

BauSV 4/2026


Bauschäden

 

Christian Caspari, Erik Thees

Wenn das Heizöl mit dem Hochwasser kommt

Zur Bewertung und Sanierung von Ölschäden


In dem Beitrag wird die Vorgehensweise für eine zielführende und fachgerechte Sanierung von Heizölschäden aufgezeigt. Hierzu wird auf das Heizöl sowie dessen sanierungsrelevante Bestandteile eingegangen. Darüber hinaus werden die Beprobung und die Analytik der Bausubstanz beschrieben.

Diese Vorgehensweise wird anhand von zwei Überschwemmungsschäden aus der Überschwemmungskatastrophe 2024 gezeigt. Diese Beispiele zeigen, dass auch tiefgehende Kontaminationen technisch fachgerecht und zugleich wirtschaftlich sinnvoll saniert werden können.

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Peter Schewe

Abdichtung – dicht oder nicht?


Wasserschäden verursachen rund 20% aller Bauschäden und sind besonders kostenintensiv. Der Beitrag zeigt, warum Kellerabdichtungen ggf. auch vorsorglich gegen drückendes Wasser geplant werden sollten, da Drainagen oft versagen. Anhand eines Schadensfalls wird deutlich, dass rissanfällige Beschichtungen auf Mauerwerk häufig undicht werden.  Empfohlen werden kraftschlüssige Betonwände mit gesicherter Fugenabdichtung sowie Abdichtungsbahnen, die Risse und Bewegungen besser überbrücken.

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Bautechnik

Foto: Innenraumaufnahme: Blick in einen unfertigen Wohnraum mit frisch gegossenem, glattem dunklem Estrichboden.

 

Wolfram Steinhäuser

Drei schwarze Untergründe in der Fußbodenbranche – mit unterschiedlichen Eigenschaften!


In der Baupraxis sind drei schwarze Untergründe zu unterscheiden: Gussasphaltestriche, Kompressionsuntergründe und Stampfasphaltplatten. Da jeder Untergrund spezifische Eigenschaften aufweist, erfordert er eine eigene Vorgehensweise bei Bodenbelags-, Parkett- und Beschichtungsarbeiten. In dem Beitrag werden die jeweiligen Merkmale, Erkennungshinweise und Vorbereitungsmaßnahmen erläutert und ein exemplarischer Schadenfall zeigt, welche Folgen eine fehlerhafte Zuordnung des Untergrunds haben kann.

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Stefan Wirth, Jonathan Kraus

Zur Unsicherheit sachverständiger Untersuchungen


Sachverständige Untersuchungen sind mit statistischen Unsicherheiten behaftet – ob Messungen, Berechnungen oder Kostenschätzungen. Anders als in vielen anderen Bereichen ist die Angabe von Messunsicherheiten und statistischer Signifikanz in Baugutachten nicht üblich. An Beispielen zu Temperatur- und Feuchtemessungen sowie zur Stichprobenzahl bei Ortsterminen wird erläutert, wie diese Größen bestimmt werden. So lässt sich die Belastbarkeit von Ergebnissen für technische Laien nachvollziehbar darstellen.

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Infografik: Fünfstufiger Prozess zur Prüfung, wann ein zweiter Treppenhandlauf erforderlich ist.
[© BODE Fach-PR mit LLM (KI-generiert)]

 

Klaus Helzel, Lorena Beloch

Sechzehn Länder, ein Handlauf?

Treppen müssen immer verkehrssicher sein. Anhand der Bauordnungen ist zu klären, ob es sich um eine notwendige Treppe oder um die Haupterschließung handelt


Planer, Architekten, Bausachverständige und Gebäudebetreiber stehen oft vor der Frage »Wie viele Handläufe braucht eine Treppe? Einen, zwei oder – bei breiteren Treppen – einen zusätzlichen dazwischen?« Die Bauordnungen geben dazu keine starre Regel vor. Sie verweisen auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Verkehrssicherheit und auf die Einstufung als »notwendige Treppe«. Wer nicht sauber abgrenzt, riskiert unsichere Treppen, vermeidbare Nachrüstungskosten oder Haftungsfälle. Eine systematische Bewertung schafft Klarheit für die Planung, Bauüberwachung und für Gutachten.

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Technische Illustration: Zwei schematische Hausquerschnitte nebeneinander mit Anschluss an einen Kanal. Links liegt die Geländeoberkante über der Rückstauebene (RSE), sodass der Kellerablauf unterhalb der RSE in den Kanal führt. Rechts liegt die RSE oberhalb des Kellerablaufs, der Kanal verläuft tiefer; Beschriftungen markieren RSE und Erdgeschossniveau (EG) zur Darstellung des Rückstaugefälles.
[Quelle: TÜV SÜD]

 

Markus Weißenberger

Grundstücksentwässerung – Hebeanlagen unter der Lupe des Sachverständigen


Wo Untergeschosse, Souterrainwohnungen oder Tiefgaragen entwässert werden, schützen Hebeanlagen vor Überflutung. Die gutachterliche Praxis zeigt jedoch: Kaum ein anderes System der Gebäudeentwässerung ist so anfällig für Mängel – oft mit weitreichenden Folgen. Der Beitrag ordnet wiederkehrende Schadensbilder normativ ein und zeigt, worauf Sachverständige bei Begutachtungen besonders achten sollten.

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Baurecht

Markus Oehler

Bauzeitansprüche: Missverstandene Anforderungen zu § 286 ZPO


Nach den BGH-Anforderungen (VII ZR 141/03 und 225/03) genügt es zur Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität (§ 286 ZPO), die Pflichtverletzung sowie die Behinderung in Tatbestand, Dauer und Umfang vorzutragen und zu belegen. Erforderlich sind bauablaufbezogene SOLL- und IST-Ablaufdarstellungen; theoretische SOLL-te-Planfortschreibungen hingegen nicht. Ergänzend ist der SOLL- und IST-Produktionsmitteleinsatz regelmäßig zu betrachten, um die Leistungsbereitschaft nach §§ 294 und 295 BGB zu differenzieren und nach §§ 286, 287 ZPO zuzuordnen.

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Frank Bodendiek

Die Befangenheit des Gerichtssachverständigen aufgrund seines Verhaltens während der Begutachtung


Nicht jeder Verfahrensfehler des Gerichtssachverständigen im Rahmen der Begutachtung führt zur berechtigten Ablehnung als befangen. Es lassen sich aber typische kritische Bereiche identifizieren: Vor allem die Missachtung des Gutachtenauftrages, das Ausgehen von falschen Anknüpfungstatsachen, die suboptimale Ausgestaltung des Ortstermins und despektierliche Äußerungen über Parteien und deren Hilfspersonen stehen in der Praxis im Fokus der bei Gericht gegen die Sachverständigen eingereichten Befangenheitsanträge.

Besonderes Augenmerk verdienen die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag und die Folgen der Befangenheit für die Vergütung des Sachverständigen.

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Anne Müller

Wartungs- und Instandhaltungsverträge im Vergaberecht

Anforderungen an Sachverständige bei Ausschreibung und Prüfung


Wartungs- und Instandhaltungsverträge sind für die öffentliche Hand zentral, vergaberechtlich aber anspruchsvoll. Meist handelt es sich um Dienstleistungsaufträge mit gemischten Leistungsbildern, in denen Bauanteile und Lebenszykluskosten eine wichtige Rolle spielen.

Öffentliche Auftraggeber greifen daher regelmäßig auf technische Sachverständige zurück. Diese bewegen sich im Spannungsfeld zwischen fachlicher Verantwortung und vergaberechtlichen Grenzen: Sie gestalten Leistungsbeschreibungen, definieren Eignungs- und Zuschlagskriterien und prüfen Angebote, dürfen aber die Entscheidungsverantwortung des Auftraggebers nicht übernehmen und müssen Interessenkonflikte strikt vermeiden.

Der Beitrag zeigt die vergaberechtliche Einordnung von Wartungs- und Instandhaltungsverträgen, typische Gestaltungsfragen sowie die besondere Rolle und Pflichten der Sachverständigen.

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ARGE Baurecht

Yannic Linnemann

Gebäudetyp E – einfacher Standard, neue Streitfragen

Die geplanten Reformen des Bauvertragsrechts und ihre Bedeutung für Sachverständige


Der Beitrag analysiert die gemeinsamen Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum »Gebäudetyp E« mit Blick auf die möglichen Konsequenzen für Sachverständige. Im Mittelpunkt stehen die geplanten Erleichterungen für ein einfacheres und kostengünstigeres Bauen, insbesondere die Möglichkeit von Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die vorgesehene Klarstellung zur fehlenden Vermutungswirkung technischer Regelwerke.

Der Beitrag ordnet die Eckpunkte rechtlich ein und zeigt auf, welche neuen Beweisfragen sich künftig in der sachverständigen Praxis stellen könnten.

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Rechtsprechungsreport

Eva-Martina Meyer-Postelt

Bauvertragsrecht | Architektenrecht | Sachverständigenrecht

Zum Einwand der Unverhältnismäßigkeit der verlangten Mängelbeseitigung


1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

2. Aus dem Fehlen von Mängelsymptomen kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass künftig keine Mängelerscheinungen auftreten werden und eine Mängelbeseitigung deshalb unverhältnismäßig ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 – 4 U 25/24 BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – VII ZR 156/24 (NZB zurückgewiesen)

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