Orientierungssätze
- Energieberatungsverträge sind als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB einzustufen, auf welche das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB Anwendung findet.
- Die Aufgabe des Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den antragstellenden Bauherrn über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind und die »Bestätigung zum Antrag« sowie später die »Bestätigung nach Durchführung« (BnD) zu erstellen; insofern ist der Energieeffizienz-Experte zum einen technischer Berater des Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus.
- Der Energieeffizienz-Experte schuldet nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen.
- Eine Leistungspflicht des Energieeffizienz-Experten, dem Bauherrn vom Fördergeber gesetzte Fristen zu überwachen und auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, ist aus einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis eines Energieeffizienz-Experten liegt nicht im Verfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber ist vielmehr regelmäßig der antragstellende Bauherr selbst zuständig, sofern nicht der Energieeffizienz-Experte diese atypische Aufgabe expressis verbis vertraglich übernommen hat.
- Der Energieeffizienz-Experte darf redlicherweise davon ausgehen, dass der Bauherr als sorgfältiger Antragsteller selbstständig die Einhaltung ihm vom Fördergeber gesetzter Fristen im eigenen Interesse gewissenhaft überwacht. Er ist folglich nicht aus dem Gesichtspunkt von Rücksichtnahmepflichten heraus verpflichtet, beim Bauherrn nachzufragen, gar sich Förderzusagen vorlegen zu lassen oder anlasslos von sich aus auf die Existenz von Fristen oder die Möglichkeit eines Fristverlängerungsantrags hinzuweisen.
- Stellt der Energieeffizienz-Experte die BnD nicht rechtzeitig fertig, so kann der Bauherr im Falle des Verzugs des Energieeffizienz-Experten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB Schadenersatz geltend machen. An einer rechtzeitigen Erstellung fehlt es, wenn die hierfür bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich aus der Parteivereinbarung oder aus den Umständen ergeben, § 271 Abs. 1 BGB.
OLG München, Beschluss vom 04.07.2025, Az. 19 U 3738/24 e
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