AKTUELLE AUSGABE

BauSV 5/2025


Bauschäden

Sporthalle mit gelben Wänden und einer Spielfläche aus bläulich grauem Bodenbelag, markiert mit Linien für unterschiedliche Sportarten in Schwarz, Rot, Grün und Blau. Oben links hängt ein Basketballkorb. Entlang der Wand sind mehrere offene Türen und Notausgänge erkennbar. Decke mit schwarzen Stahlträgern und Beleuchtung.

 

Stephan Keppeler

Nachträgliche flächige druckwasserdichte Abdichtung einer Betonbodenplatte in Sonderbauweise


Kleines Schadensbild – große Ursache! Das im Beitrag geschilderte Projekt begann mit dem Auftrag, sich den Schimmelbefall an Inventargegenständen in einer Sporthalle anzuschauen, um Ursache und Schadensausmaß zu bestimmen, und endete in einer vollflächigen nachträglichen Abdichtung der tragenden Betonbodenplatte und der daran angrenzenden Betonbauteilbereiche in der >3,0 m in das Erdreich einbindenden Sporthalle in Sonderbauweise.

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Bautechnik

Mauer einer Gebäudefassade mit beschädigtem Putz nahe einem Fensterrahmen. Mittig ist ein rechteckiger, dunkler Bereich sichtbar, der provisorisch mit Dichtmasse beschichtet und mit einer schwarzen Isolierbahn abgedeckt ist. Ein pinker Rahmen markiert den Arbeitsbereich. Im Vordergrund liegen Herbstblätter und Reste einer grauen Abdeckplane.

 

Rainer Spirgatis

Wenn das Haus feuchte Füße hat

Bauwerksabdichtung im Bestand – das neue WTA-Merkblatt 4-6 »Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauwerke«


Die Mitglieder der WTA-Arbeitsgruppe 4-6 des Referats 4 der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. überarbeiteten das Merkblatt zur nachträglichen Bauwerksabdichtung erdberührter Bauteile. Einen Abgleich mit den neu geregelten Begrifflichkeiten der Normenreihe DIN 18531 bis DIN 18535 und im speziellen der DIN 18533 – Abdichtung von erdberührten Bauteilen – galt es umzusetzen.

Im Fokus standen neben der Anpassung der neu geregelten Definitionen, der Bemessung nachträglicher Abdichtungen erdberührter Bauteile und Bauwerke und der Zuordnung zu den normativen Wassereinwirkungsklassen die Rissklassifizierung und die Überführung der Nutzungsarten des erdberührten Bauteils in den Sprachgebrauch des seit 1998 eingeführten Regelwerks.

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Mauer einer Gebäudefassade mit beschädigtem Putz nahe einem Fensterrahmen. Mittig ist ein rechteckiger, dunkler Bereich sichtbar, der provisorisch mit Dichtmasse beschichtet und mit einer schwarzen Isolierbahn abgedeckt ist. Ein pinker Rahmen markiert den Arbeitsbereich. Im Vordergrund liegen Herbstblätter und Reste einer grauen Abdeckplane.
Quelle: ProtectSys GmbH

 

Ullrich Kämmer

Leckortung auf dem Flachdach

Anforderungen an Auflasten für die Überprüfbarkeit von Flachdachabdichtungen


Der Beitrag beleuchtet die Herausforderungen moderner Flachdachaufbauten – insbesondere bei Gründächern, Retentionsdächern und technischen Aufbauten – und stellt ein dreistufiges Konzept des Dachdichtheitsmanagements vor. Um eine einfache Leckortung zu ermöglichen, müssen die Auflasten und Aufbauten prüffreundlich gestaltet werden.

Aber die schnelle und kostengünstige Prüfbarkeit des Daches kann oft nur gewährleistet werden, wenn darüber hinaus die Planung von Abschottungen, Dichtheitsprüfsystemen und Sensorik in die Überlegungen miteinbezogen wird.

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Bauforschung

Foto: Quaderförmiges Holzstück auf einer Metalloberfläche. Die vertikalen Seiten des Holzstücks sind teilweise mit Schimmel und Pilzbefall in Weiß- und Gelbtönen sowie schwarzen Flecken bedeckt. Auf einer Seite ist eine schwarze Markierung mit der Nummer

 

Johannes Amos, Philipp Kölsch, Daniel Zirkelbach

Temperaturabhängige Widerstandskennlinien zur Holzfeuchtemessung und maßgebliche Einflussfaktoren auf die Messgenauigkeit


Der Beitrag beschreibt Untersuchungen zur Erstellung temperatur- und feuchteabhängiger Widerstandskennlinien für ausgewählte Holzarten und den am Bau gebräuchlichen Holzwerkstoff OSB-3. Dabei wurden auch die Einflussfaktoren auf die Holzfeuchtemessung nach dem Widerstandsprinzip analysiert, um die Messgenauigkeit durch Minimierung der Fehlereinflüsse zu verbessern.

Die Erkenntnisse flossen in die Entwicklung eines neuen Holzfeuchtemessgeräts ein, das den Widerstand in Kombination mit der Holztemperatur bestimmt und im Monitoringbereich Anwendung finden kann.

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Baurecht

Sascha Scheikholeslami-Sabzewari

Zwischen Hilfsperson und Erkenntnisträger

Die Rolle des gerichtlichen Sachverständigen im zivilgerichtlichen Bauprozess


Zivilgerichtliche Verfahren im privaten Baurecht zeichnen sich durch eine hohe technische Komplexität aus. Ob es um die Ursachen baulicher Mängel, die Einhaltung von Ausführungsstandards oder die Klärung von Bauzeitverzögerungen geht – in einer Vielzahl von Verfahren lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne sachverständige Begutachtung kaum ermitteln. Der gerichtliche Sachverständige wird daher regelmäßig zum zentralen Faktor für den Fortgang und die inhaltliche Auflösung eines Bauprozesses.

Der Beitrag nimmt das Spannungsverhältnis zwischen formeller Einordnung und faktischer Bedeutung zum Anlass, die Rolle des gerichtlichen Bausachverständigen genauer zu beleuchten. Dabei wird sowohl auf die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch auf die praktische Verfahrensgestaltung eingegangen. Ziel ist eine realitätsnahe Einordnung der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit im Bauprozess – jenseits abstrakter Dogmatik, aber mit klarem Blick auf deren prozessuale Relevanz und Verantwortung.

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Hans-Peter Füg

Das Monstrum Gefahrstoffverordnung


Am 05.12.2024 ist die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten und stellt gültiges Recht dar. Die Verordnung über gefährliche Stoffe wurde erstmalig am 26.08.1986 gefasst und löste die seit 1972 eingeführte Arbeitsstoffverordnung ab. Viele Anforderungen waren bereits vor der aktuellen Fassung existent, jedoch vielfach unbeachtet.

Ende 2024 führte der Autor vor Inkrafttreten zu den Entwicklungen bei der GefStoffV aus. Nach Monaten der Anwendung ist eine erste Zwischenstandanalyse zu betroffenen Verkehrskreisen zu erstellen.

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Ingo Kern, Oliver Kontusch

Gutachten mit Verfallsdatum – haltbar bis fünf Monate


Der Artikel behandelt ein Urteil des LSG Baden-Württemberg, das eine Frist von fünf Monaten für die Vorlage von Gutachten durch Bausachverständige nach dem Ortstermin festlegt. Das Gericht argumentiert, dass die Erinnerung des Sachverständigen nach dieser Zeitspanne verblassen kann, was die Verwertbarkeit der Gutachten beeinträchtigt.

Die Autoren kritisieren diese strenge Frist und warnen, dass eine solche Regelung ineffizient sein und die ohnehin schon geringe Zahl an Bausachverständigen weiter verringern könnte. Mit Rücksicht auf alle Verfahrensbeteiligten sollten Baugutachten dennoch zügig erstellt werden.

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Explosionsdarstellung eines Heizkörpers mit Ventilatorenaufsätzen. Unten ein weißer Heizkörper mit horizontalen Lamellen. Darüber schwarze Halterungen mit den Ventilatoren und das weiße Lüftungsgitter. Rechts am Heizkörper ein Thermostatventil.
Bild mit frdl. Erlaubnis der Firma Kermi, 94447 Plattling

 

Frank-Georg Pfeifer

Ein neues Problem: Ventilatoraufsätze für Heizkörper


Steigende Energiepreise motivieren viele Mieter zur Heizkostensenkung. Dazu werden zunehmend Ventilatorenaufsätze für Heizkörper verwendet. Kleine Ventilatoren verstärken die Luftzirkulation zwischen den Heizkörperelementen und bewirken eine höhere Wärmeabgabe der Heizung. Der Beitrag gibt eine vorläufige Übersicht zu den Fragen, welche diese Ventilatoraufsätze auslösen.

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Rechtsprechungsreport

Eva-Martina Meyer-Postelt

Bauvertragsrecht | Sachverständigenrecht

Zur Unwirksamkeit von im Internet abrufbaren AGB


1. Eine Klausel, wonach für den Vertrag die unter einer Internetadresse abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein.

2. Das ist der Fall, wenn sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine dynamische Verweisung darstellt, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig vom Verwender unter der Adresse in das Internet eingestellt werden.

BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24

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