§ 13 JVEG eröffnet die Möglichkeit für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, unter bestimmten Voraussetzungen eine von den gesetzlichen Vergütungssätzen abweichende Vergütung zu erhalten. In der Praxis stellt sich dabei insbesondere die Frage, welche Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung zu stellen sind und wie mit nachträglichen Kostensteigerungen umzugehen ist.
I. Allgemeines
Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern richtet sich im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Für Sachverständige bestimmt sich die Vergütung regelmäßig nach § 9 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 zum JVEG. Danach sieht das Gesetz für die verschiedenen Sachgebiete typisierte Stundensätze vor. Dieses System soll einer transparenten und möglichst einheitlichen Vergütung der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit dienen.
§ 13 JVEG stellt hiervon eine Ausnahme dar und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung, die von diesen gesetzlichen Sätzen abweicht. Damit trägt § 13 JVEG dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze nicht in jedem Einzelfall den besonderen Anforderungen eines Verfahrens oder der besonderen Qualifikation eines Berechtigten gerecht werden (vgl. [1]).
Die Vorschrift soll ermöglichen, besonders geeignete Sachverständige für eine gerichtliche Tätigkeit zu gewinnen, die nicht bereit wären, ihre Leistungen zu den gesetzlichen Vergütungssätzen anzubieten (vgl. [2]). Dabei sind zugleich die finanziellen Interessen der Staatskasse sowie die Grundsätze der Kostenverteilung im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
II. Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich des § 13 JVEG erstreckt sich auf die vom Gericht nach § 1 JVEG herangezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer. Die Vorschrift ist nicht auf bestimmte Verfahrensarten beschränkt, sondern findet grundsätzlich in sämtlichen Verfahren Anwendung, in denen das JVEG gilt. Dies gilt auch bei bestehender Gerichtskostenfreiheit sowie bei bewilligter Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (vgl. [3]).
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Anwendung von § 13 JVEG grundsätzlich in Betracht (vgl. [4]). Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch begrenzt. § 13 JVEG gilt weder für Zeugen noch für ehrenamtliche Richter oder sonstige Dritte. Auch sachverständige Zeugen werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. [3]).
III. Voraussetzungen der besonderen Vergütung
Die Voraussetzungen für eine besondere Vergütung müssen grundsätzlich vor Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit des Berechtigten vorliegen. Die besondere Vergütung soll gerade die Grundlage dafür bilden, dass der Berechtigte den Auftrag zu den abweichenden Vergütungsbedingungen übernimmt. Eine nachträgliche Vereinbarung kann die bereits entstandene Vergütung grundsätzlich nicht rückwirkend auf eine höhere Vergütung umstellen (vgl. [5]).
1. Konkreter Vergütungsvorschlag
Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Vergütung nach § 13 JVEG ist zunächst, dass der Vergütungsberechtigte dem Gericht einen konkreten Vergütungsvorschlag unterbreitet. Dieser muss so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, dass sich die voraussichtliche Höhe der Vergütung zuverlässig ermitteln lässt. Nur auf dieser Grundlage kann das Gericht beurteilen, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden, und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschuss anfordern (vgl. [6]).
Die Antworten der Parteien dürfen jedoch nicht gegenüber dem Sachverständigen, sondern ausschließlich gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien ist daher für sich genommen nicht ausreichend, sofern diese nicht dazu veranlasst werden können, ihr Einverständnis mit seinem Vergütungsvorschlag unmittelbar gegenüber dem Gericht zu erklären (vgl. [6]).
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