BauSV 1/2026


Bautechnik

Strichzeichnung: Person im Rollstuhl auf einem leicht erhöht zur Umgebung liegenden Gehweg mit Sicherheitsbankett.
Abb. 1: Leicht erhöht zur Umgebung liegender Gehweg mit Sicherheitsbankett [Quelle: BODE Fach-PR]

Klaus Helzel, Lorena Beloch


Barrierefreiheit – Weniger ist mehr, statt viel hilft viel

Verkehrssichere Barrierefreiheit durch durchdachte Maßnahmen


Planer, Architekten, Bausachverständige und Gebäudebetreiber konzentrieren sich oft nur auf die DIN 18040 zur Barrierefreiheit. Dabei übersehen sie das in der Bauordnung über allem stehende Kriterium der Verkehrssicherheit. Zugleich werden einzelne Normen aus Unkenntnis übererfüllt, ohne dass dies der Sicherheit nutzt. Die Folgen sind immer wieder unsichere Wege, erhöhte Kosten und Haftungsrisiken. Eine durchdachte Planung hilft, Schutzziele wirtschaftlich und rechtssicher umzusetzen.


Seit Januar 2024 müssen in NRW alle öffentlich zugänglichen Anlagen vollständig barrierefrei sein – der bisherige Zusatz »im erforderlichen Umfang« ist entfallen. Parallel verschärften auch Berlin, Thüringen und Rheinland-Pfalz ihre Barrierefreiheitsvorschriften. Das stellt hohe Anforderungen an die Verkehrsflächen. Wie viel Sicherheit soll es sein? Welche Maßnahmen helfen tatsächlich? Und welche sind unnötig überdimensioniert?


Über dem Schutzziel Barrierefreiheit steht Verkehrssicherheit

Die Regelungen zur Barrierefreiheit sind für ein breites Spektrum baulicher Anlagen und Verkehrsflächen relevant: Die DIN 18040-1 gilt für öffentlich zugängliche Gebäude wie Schulen, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Geschäfte, Gaststätten und deren zugehörige Außenanlagen einschließlich Gehwege, Stellplätze und Zugangsbereiche. Die DIN 18040-2 regelt Wohngebäude und deren private Erschließungsflächen wie Gehwege auf dem Grundstück, während die DIN 18040-3 öffentliche Verkehrswege, Straßen, Plätze, Bahnhöfe und Parks umfasst.

Übergeordnet gilt für all diese Anlagen das bauordnungsrechtliche Gebot der Verkehrssicherheit. Es besagt, dass bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen verkehrssicher sein müssen. Das betrifft sowohl die Planungs- und Bauphase als auch die gesamte Nutzungsdauer der Anlagen, wobei die Verkehrssicherungspflicht nach BGB grundsätzlich beim Eigentümer oder Betreiber liegt und sich auf allgemein zugängliche Treppen, Rampen, Gehwege, Stellplätze und alle anderen für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche erstreckt.


Wege und Grenzen: barrierefrei ist nicht gleich verkehrssicher

Was bedeutet das für Gehwege, Begrenzungen und Rampenbauwerke? Bei Gehwegen geht die DIN 18040 in erster Linie vom Optimalszenario aus, dass Gehweg und angrenzendes Gelände im Wesentlichen eine »Ebene« bilden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Teils wird ein Gehweg leicht erhöht zur Umgebung angelegt, teils verläuft der Gehweg quer zur Falllinie des Geländes, sodass an der hangabgewandten Seite eine abfallende Geländekante ist (Abb. 1).

Laut Norm werden Radabweiser nicht bei Gehwegen, sondern nur bei Rampenbauwerken gefordert. Doch was passiert, wenn ein Rad des Rollstuhls über die Gehwegkante hinausgelangt? Der Rollstuhl würde kippen, der Rollstuhlnutzende verunfallen oder selbstständig oft nicht weiterfahren können. Die übergeordnete Verkehrssicherheit ist damit nicht mehr gegeben. Das steht also im Widerspruch zu § 16 der Musterbauordnung (MBO), dass »bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen […] verkehrssicher sein müssen«. Radabweiser und Handläufe beziehungsweise Umwehrungen dienen diesem Schutzziel (Abb. 2 und 3). Ein Radabweiser verhindert, dass ein Rollstuhl seitlich von der Rampe rollt und den Hang hinabstürzt (Abb. 4). Umwehrungen beziehungsweise Handläufe bieten zusätzlich Halt.

Aber welche Maßnahmen sind tatsächlich notwendig? Die europäische Norm zu Barrierefreiheit DIN EN 17210, die auch in Deutschland eingeführt ist, nimmt diese Sachverhalte auf und berücksichtigt die mögliche Absturzhöhe. Je nach Bundesland ist bei Absturzhöhen von 50 oder 100 cm eine absturzsichernde Umwehrung erforderlich (siehe Infobox). Nicht jeder Rollstuhlnutzende ist fähig, einen Handlauf zu fassen, und könnte so ohne zusätzlichen Radabweiser auch unter einem Handlauf hindurch gelangen, stecken bleiben oder umstürzen.

Dieser Aspekt wäre auch anhand der in den Bauordnungen niedergeschriebenen Verkehrssicherheit zu prüfen. Zu überlegen ist, ob ein Handlauf allein ausreichend ist oder ob eine Umwehrung im Sinne der Bauordnungen und Regelwerke vorzusehen ist und zusätzlich (abhängig von der Beschaffenheit des Geländes und sonstiger Schutzmaßnahmen) ein Radabweiser erforderlich sein kann.


Den ganzen Beitrag können Sie in der Februar-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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