BauSV 1/2026


Bauschäden

Messaufbau in einem gefliesten Badezimmer mit einem mobilen Radonmessgerät
Abb. 1: Radonmessung in der Boden-Wand-Anschlussfuge in einem Bad [© Marc Ellinger]

Marc Ellinger


Baulicher Radonschutz – notwendige Begleitmaßnahmen bei energetischen Sanierungen im Baubestand


Eine Vielzahl der Maßnahmen, die die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden verbessern sollen, setzt an der Gebäudehülle an. Zur Vermeidung konvektionsbedingter Feuchteschäden ist es dabei sehr häufig erforderlich, die bestehende Luftdurchlässigkeit des Bestandsgebäudes sehr deutlich zu reduzieren. Das erfolgt durch den Einbau luftdichter Schichten, die Herstellung konvektionsdichter Anschlüsse an Öffnungsbauteile, Erneuerung und Austausch alter, nicht zugluftdichter Öffnungsbauteile oder aber – insbesondere bei Baudenkmalen – durch Aufarbeitung und Ertüchtigung derselben, was ebenfalls zu deutlich dichteren Fensterkonstruktionen führt.

Die Dauerhaftigkeit von Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitgehenden Reduzierung der Luftdurchlässigkeit eben dieser Hüllflächen. Infolge dieser Reduzierung kommt es in der Innenraumluft der im Hinblick auf ihre Energieeffizienz verbesserten Gebäude zur Aufkonzentration luftgetragener Schadstoffe, da diese nicht mehr wie vorher über die Undichtheiten des Baukörpers ausgetragen werden.

Ob nun erhöhte Raumluftfeuchte, CO2, Myzelbruchstücke, Faserpartikel (z.B. Asbest), Ausgasungen von Holzschutzmitteln oder das natürliche, radioaktiv zerfallende Edelgas Radon – die Konzentration der Schadstoffe in der Raumluft steigt signifikant an und kann dabei binnen kurzer Zeit Werte erreichen, die als gesundheitsschädigend anzusehen sind.

Kann ungesünderes Wohnen das Ziel klimapolitisch gewollter energetischer Modernisierungsmaßnahmen sein? Was die Radonbelastung der Raumluft angeht, so ist bekannt, dass diese nach Durchführung umfassender Maßnahmenpakete um das Drei- bis Achtfache der Werte vor Maßnahmenbeginn ansteigen. Je höher die Radonaktivitätskonzentration in der Raumluft, desto höher das Risiko der davon betroffenen Nutzer, an Lungenkrebs zu erkranken und ggf. infolge der Erkrankung daran zu versterben.

Gesetzliche Regelungen zur Radonbelastung in Gebäuden finden sich – warum auch immer – eben nicht in den Landesbauordnungen und deren Zusatzdokumenten, sondern in Kapitel 2, »Schutz vor Radon«, des Strahlenschutzgesetzes bzw. in Teil 4 Kapitel 1 der Strahlenschutzverordnung.


»Radondicht im Neubau Pflicht!«

Diesen Regelungen ist u.a. zu entnehmen, dass Neubauten mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen so auszuführen sind, dass das Eindringen von Radon aus dem Baugrund verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird.

Für Baumaßnahmen im Bestand – dazu gehören auch die vorerwähnten baulichen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz – wurde diese Anforderung augenscheinlich auf eine »Sollvorgabe« eingedampft. Zitat: »Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.« [§ 123 Abs. 4 StrSchG]

Es stellt sich die Frage, wann derartige Maßnahmen erforderlich werden bzw. wann sie nicht mehr zumutbar sein sollen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fordert in Teil 3 »Anforderungen an bestehende Gebäude« zum einen (s. § 46 GEG) die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität der Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes – sie darf nicht verschlechtert werden – die Durchführung baulicher Maßnahmen, es sei denn, dass deren Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. zum Schutz der Gesundheit, entgegensteht. Könnte § 123 Abs. 4 StrSchG eine solche Regelung sein?

Zum anderen (s. § 47 GEG) werden Eigentümer / Neueigentümer zur Nachrüstung der obersten Geschossdecke oder des darüber liegenden Daches verpflichtet. Diese Maßnahme funktioniert dauerhaft nur, wenn in den zu dämmenden Bereichen auch die Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle durch Anordnung luftdichter Schichten, die konvektive Feuchteeinträge verhindern sollen, stark reduziert wird.


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