BauSV 5/2025


Baurecht


Hans-Peter Füg


Das Monstrum Gefahrstoffverordnung


Am 05.12.2024 ist die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten und stellt gültiges Recht dar. Die Verordnung über gefährliche Stoffe wurde erstmalig am 26.08.1986 gefasst und löste die seit 1972 eingeführte Arbeitsstoffverordnung ab. Viele Anforderungen waren bereits vor der aktuellen Fassung existent, jedoch vielfach unbeachtet. Ende 2024 führte der Autor vor Inkrafttreten zu den Entwicklungen bei der GefStoffV aus. Nach Monaten der Anwendung ist eine erste Zwischenstandsanalyse zu betroffenen Verkehrskreisen zu erstellen.


I. Grundlage der GefStoffV

Ziel der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen sowie das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen zu regeln. Intension ist der Schutz der Allgemeinbevölkerung.

Die VDI-Richtline 6202 Blatt 3 definiert Anlass und Zielvorgabe der durchzuführenden Erkundung und Bewertung als Motivation. Es werden Nutzung des Bestands, Instandhaltung / Sanierung / Wartung, Abbruch / Rückbau sowie Wertermittlung als Motivationen einer Erkundung unterschieden.

Hierzu erfolgt die Regelung von Gefahrstoffinformationen, insbesondere eine besondere Mitwirkungs- und Informationspflicht für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen nach § 5a GefStoffV: »Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe ... sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.«

Dies betrifft zunächst alle Baustellen, soweit in die Bausubstanz eingegriffen wird und Stoffe freigesetzt werden können. Als Veranlasser kommen u.a. in Betracht: Bauherren, Auftraggeber, Hausverwaltungen, Mieter, Betreiber, Nutzer, Sachverständige. Es erfolgte für den Veranlasser eine Begrenzung der Informationsbeschaffung auf den – rechtlich unbestimmten – zumutbarem Aufwand sowie Beschaffung der zugänglichen Unterlagen.

Der Verordnungsgeber hat bei der Fassung der Rechtsnorm bewusst darauf verzichtet, dem Veranlasser die Pflicht zur Klärung möglicherweise vorliegender Gefahrstoffe zu übertragen. Im Raum steht, dass hierbei dem Begehren von Interessengruppen Folge geleistet wurde, d.h. die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Veranlasser eingeschränkt umgesetzt wurde.

Das BBSR als nachgeordnete Behörde des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung hatte zurückliegend die wesentlichen Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber und Bauherren abweichend definiert: »Bei geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, die mit Abbruch- und Ausbaumaßnahmen verbunden sind, hat der Bauherr die Pflicht, vor Beginn der Arbeiten auf der Grundlage der vorhandenen Informationen über ... z.B. Probenahmen zu prüfen, ob asbesthaltige Baustoffe vorhanden sind oder nicht.«

Von der Ausweisung der Pflicht für Bauherren (= Veranlasser) ist man politisch abgerückt. Aus der Sicht des Autors zum Nachteil der Klarheit.


II. Eckpfeiler unter Verzicht auf Rechtsklarheit

Viele Veröffentlichungen beschränken sich im Fokus auf Asbest. Es muss hervorgehoben werden, dass neben Asbest weitere Gefahrstoffe i.S.d. GefStoffV zwingend zu berücksichtigen sind. Der alleinige Fokus auf Asbest führt zur Mangelhaftigkeit der Betrachtung.

Es kann bereits heute festgestellt werden, dass, hinsichtlich der Informationsbeschaffung zu Gefahrstoffen, der Verzicht auf eine konkrete Pflichtzuordnung dazu geführt hat, dass dem Markt der Umgang mit der Problemstellung Gefahrstoffe überlassen wurde, d.h., die Baubeteiligten wie Bauherren, Handwerker, Planer, Objektüberwacher, Sachverständige usw. Regelungen zu treffen haben, wer verantwortlich für die Informationsbeschaffung zeichnet.


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