Stellen Pfützen auf Dächern einen Mangel dar? Sollten/ sollen/müssen Dächer ein Gefälle aufweisen, ggf. welches? Sind Durchbiegungen, Unebenheitstoleranzen etc. bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen? Sollten Abdichtungsbauarten nach dem konkreten Gefälle eines Daches ausgewählt werden oder gefälleunabhängig jeweils nach der höchsten Beanspruchung – Gefälle < 2%, gefällelos, Gegengefälle?
Der Beitrag stellt die diesbezüglichen Regelungen in der DIN 18531 alt und neu, dem abc Bitumenbahnen von 2017 sowie dem abc_Technische Regeln Abdichtungen von 2026, der Flachdachrichtlinie von 2016 und 2026 und den Dachbegrünungsrichtlinien der FLL von 2018 dar und beurteilt diese aus rechtlicher Sicht.
1 DIN 18531
1.1 DIN 18531-1:2017-07: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
1.1.1 Abschnitt 6.3.1 Allgemeines
1.1.1.1
Abs. 1 regelt, dass die Abdichtung »außer bei intensiv begrünten Dächern mit Anstaubewässerung so geplant und ausgeführt werden (sollte), dass Niederschlagswasser nicht langanhaltend auf der Abdichtungsschicht stehen kann. Dazu sollte ein Mindestgefälle von 2% geplant werden.«
Gem. DIN 820-2 bedeutet »sollte« eine Empfehlung. Da die Abdichtung lediglich auf die Unterlage der Abdichtung gebracht wird, ist Gegenstand der Gefälleplanung nicht die Abdichtung, sondern deren Unterlage, so auch die Flachdachrichtlinie, Ausgabe Januar 2026, Abschnitt 2.2. Unklar ist, was mit »langanhaltend« gemeint ist.
1.1.1.2
Abs. 2 führt aus, dass bei »… Dachflächen mit einer Neigung bis ungefähr 5% [3°] … aufgrund zulässiger Ebenheitstoleranzen, der Durchbiegung des Tragwerks, vorhandenem Gegengefälle und aufgrund von Unebenheiten an Bahnenüberlappungen und -verstärkungen eine Pfützenbildung möglich (ist). Soll Pfützenfreiheit erreicht werden, ist eine Neigung von mehr als 5% zu planen.«
Hierdurch wird das zuvor in Abs. 1 geregelte Mindestgefälle von 2% ausgehebelt. Eine ordnungsgemäße Gefälleplanung muss die angeführten Einschränkungen bereits berücksichtigen und dadurch die Realisierung des Mindestgefälles von 2% sicherstellen. Ansonsten ist die Planung mangelhaft.
Der Abs. 2 verhält sich nicht dazu, ob eine Pfützenfreiheit ein Planungsziel sein muss oder nicht, ggf. unter welchen Voraussetzungen.
1.1.2 Abschnitt 6.3.2 Anforderungen an das Gefälle in Abhängigkeit von der Anwendungsklasse
1.1.2.1 Abschnitt 6.3.2.1 Anwendungsklasse K 1
S. 1 regelt, dass »Dächer der Anwendungsklasse K 1 … auch ohne Gefälle geplant werden (können), wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K 2 erfüllt.«
1.1.2.2 Abschnitt 6.3.2.2 Anwendungsklasse K 2
S. 1 bestimmt, dass »Dächer der Anwendungsklasse K 2 … in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2% zu planen (sind).«
In S. 2 heißt es: »Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1% geplant werden.«
1.2 DIN 18531-5:2017-07: Balkone, Loggien, Laubengänge
1.2.1 Abschnitt 6.2 Neigung/Gefälle
1.2.1.1
Abs. 1 sieht vor, dass »… die Abdichtungsschicht mit einem Gefälle von mindestens 1,5% geplant und ausgeführt werden (sollte).«
Zutreffend wird in S. 2 darauf hingewiesen, dass das »Gefälle … durch die Tragkonstruktion oder durch eine zusätzliche Gefälleschicht [z.B. Estrich] erreicht werden (kann).«
In S. 3 wird hervorgehoben, dass bei »AIV-F … in der Abdichtungsebene immer ein Gefälle von mindestens 1,5% vorzusehen (ist).«
Die Einschränkung in Abs. 2 von Abschnitt 6.3.1 der DIN 18531-1:2017-07 wird hier nicht wiederholt.
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