BauSV 5/2026


Bauschäden

Innenwand mit feuchter, abgeplatzter Putzfläche, davor Metallgestelle und Kabel auf einem gefliesten Boden.
Abb. 1: Aufsteigende Feuchtigkeit an den Innenwänden [Quelle: P. Schewe]

Peter Schewe


Die anerkannten Regeln der Technik – ein Garant für schadenfreies Bauen?


Am Beispiel undichter WU-Beton-Keller einer Wohnanlage wird deutlich, dass selbst regelkonforme Planung keine Schadenfreiheit garantiert. Obwohl Prüfzeugnisse die Eignung der verwendeten Fugenbleche und Hebeanlagen bestätigten, kam es zu Wassereintritten – weil Laborbedingungen mit der Baustellenrealität kaum vergleichbar sind und die notwendige Praxisbewährung fehlte. Da Hersteller ihre Haftung durch Kleingedrucktes weitgehend ausschließen, bleibt ingenieurtechnisches Urteilsvermögen unverzichtbar.


Zum Sachverhalt

Die Kellergeschosse der 2012 durch einen Bauträger errichteten Reihen- und Doppelhäuser einer Wohnanlage wurden wegen der stark wechselnden und hohen Grundwasserstände als Weiße Wannen ausgebildet. Durchgehende Bodenplatten und Kelleraußenwände bilden dabei für die jeweils zwei bzw. drei aneinandergereihten Häuser eine gemeinsame Wanne.

Laut Baugrundgutachten war von einem Höchstgrundwasserstand bis zur Geländeoberkante auszugehen, sodass im Extremfall die Keller bis UK-Kellerdecke im Grundwasser stehen (max. Eintauchtiefe 2,50 m). Die Keller werden als Hobbyräume, Waschküchen und Abstellräume genutzt.

Bereits im ersten Jahr traten an den verputzten Innenwänden der Kellergeschosse Schäden infolge aufsteigender Feuchtigkeit auf (Abb. 1 und 2). An den als Dreifachwand ausgebildeten Außenwänden waren zunächst keine Feuchteschäden erkennbar.

Die näheren Untersuchungen mittels einer elektrischen EFT-Leckageortung ergaben Wasseransammlungen auf der Bodenplatte. Diese konzentrierten sich entlang der Außenwände und im Bereich der in die Bodenplatte eingebauten, mit einer integrierten Bodenentwässerung ausgestatteten Abwasserhebeanlage. Nur dort, wo das Wasser die Innenwände erreichte und über den Gipsputz kapillar aufstieg, wurden die Schäden sichtbar.

Nach Entfernen der Böden wurden als Eintrittsstellen die Aufstandsfuge zwischen Bodenplatte und Außenwand sowie die in die Bodenplatte eingebauten Hebeanlagen festgestellt.

In den vorgelegten Ausführungsplänen war als Abdichtung der Aufstandsfuge ein beschichtetes Fugenblech mit 50 mm Einbindetiefe (= obere Betondeckung) in die Bodenplatte sowie eine Hebeanlage vorgesehen, über die sowohl die Abwässer der Waschmaschine als auch der integrierten Bodenentwässerung abgeführt wurden. Eingebaut wurden kunststoffbeschichtete Fugenbleche, die nach vorliegendem Prüfzeugnis bei nur 30 mm Einbindetiefe für eine hydrostatische Belastung von 2,0 bar ausreichend dicht sein sollten.

Durch den Bauträger wurden zur Beseitigung des Schadens in allen Häusern die Aufstandsfugen durch nachträgliches Verpressen abgedichtet (Abb. 3 und 4) sowie die Hebeanlagen ausgebaut (Abb. 5) und durch eine Überfluranlage ersetzt, womit die Funktion als Bodenentwässerung künftig entfällt.

Trotz dieser Nachbesserung wurden erneut Wassereintritte und deren Folgeschäden festgestellt, was zu erneuten Nachbesserungen führte, die Eigentümer jedoch immer mehr an der Funktion und der Dauerhaftigkeit ihrer Kellerabdichtung zweifeln lässt, abgesehen vom Wegfall der vertraglich geschuldeten Bodenentwässerung.


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