Das Sachverständigenwesen erschließt mit dem baulichen Fachgebiet des barrierefreien Bauens einen weiteren relevanten Sachbereich mit weitreichender Wirkung auf die uneingeschränkte Zugänglichkeit von Gebäuden, Innen- und Außenräumen.
Anders als die Auswirkung baulicher Mängel auf die Nutzung von Gebäuden, wirkt sich fehlende Barrierefreiheit weniger auf die bauliche Substanz als vielmehr auf die vorbestimmte Nutzbarkeit eines Gebäudes wie z.B. Wohnen, Arbeiten, Lernen, Versammeln, Freizeit u.a. und seine Umgebung aus.
Ein weiterer Aspekt, der bisher in der Vorstellung von Barrierefreiheit weniger in den Vordergrund gerückt wurde, ist die Nachhaltigkeit barrierefreien Bauens. Wohnen ohne Barrieren schränkt die Bewegungsfreiheit wenig ein. Eine Anpassung der Wohnung oder des Wohnumfeldes, der Verkehrswege oder der Freizeiteinrichtungen an vorhandene oder später eintretende Beeinträchtigungen ist dann nicht mehr notwendig.
Im Verfahren der Planungsprozesse hat der Gesetzgeber bauordnungsrechtliche Vorgaben erlassen, deren Einhaltung verpflichtend und in einem längeren Prozess Teil einer europäischen Normung geworden ist.
Seit dem 1. August 2021 gilt in Deutschland DIN EN 17210 »Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung« für die Umsetzung. Sie wurde in einem längeren Prozess, zunächst auf europäischer Ebene und schließlich auch national in einem Arbeitsausschuss »Barrierefreies Bauen« des Normenausschusses Bauwesen, erarbeitet.
Die einschlägigen deutschen DIN-Normen wurden ebenfalls in einem Prozess an die in einem europäischen Kontext entwickelten Normen angepasst und befinden sich aktuell in der letzten Phase der Ausarbeitung der bisher in diesem Themenbereich relevanten DIN-Normen 18040, Teile 1–3.
Die Umsetzung der Planungsprozesse zur Barrierefreiheit hat demgemäß zwei Vorgaben zu beachten:
Die Bewertung baulicher Maßnahmen orientiert sich entsprechend an den genannten Vorgaben. Soweit sie nicht in den Normvorgaben konkret erfasst sind, ist die Einschätzung ihrer Ausführung anhand allgemein anerkannter Regeln der Technik (Normen) oder bei erfahrungsbegründeten Lösungen anhand anerkannter Regeln der Baukunst (erprobte, nicht technikbasierte Umsetzung) vorzunehmen.
Das kann dann im Einzelfall zu widersprüchlichen Lösungen führen, wenn Technik und Baukunst sich nicht ergänzen. Es kann aber auch ein unterschiedlicher Anspruch an eine barrierefreie Umwelt bestehen, da die Klientel, für die das barrierefreie Bauen existenziell ist, mitunter entgegengesetzte Bedürfnisse hat, z.B. sinnesbeeinträchtigte gegenüber mobilitätsbeeinträchtigte Personen.
Das Grundprinzip barrierefreien Bauens liegt in der Erfassung der Diversität der Nutzerinnen und Nutzer, die in die Bewertung des Sachverständigen mit einfließen. Die DIN EN 17210 erfasst die Unterschiedlichkeit der Nutzer und fordert die Anpassung baulicher Maßnahmen entsprechend den Diversitäten: dimensionale, perzeptive, motorische und kognitive Diversität.
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