
Steigende Energiepreise motivieren viele Mieter zur Heizkostensenkung. Dazu werden zunehmend Ventilatorenaufsätze für Heizkörper verwendet. Kleine Ventilatoren verstärken die Luftzirkulation zwischen den Heizkörperelementen und bewirken eine höhere Wärmeabgabe der Heizung (vgl. Bild 1).
Beworben werden solche Aufsätze im Internet u.a. mit den Worten: »Reduziert Heizkosten um bis zu 30%«; »Bis zu 22% Energieeinsparung«; »Schnelle Erwärmung – ganz ohne zusätzliche Energiequellen«; »mehr Leistung ... und gleichzeitig den Energieverbrauch senken «.
Nachfolgend eine vorläufige Übersicht zu den Fragen, welche diese Ventilatoraufsätze auslösen.
Die Arbeitsweise ist recht einfach. Die Ventilatoren bewirken pro Zeiteinheit ein größeres Volumen der an den Heizkörperlamellen emporsteigenden Luft. Dadurch gibt der Heizkörper mehr Wärme ab. Anders gesprochen: Die Heizkörperleistung wird größer. Soweit die der Raumbeheizung dienende Wärmemenge durch Wärmezähler erfasst wird, ob bei voller bzw. verringerter Drehzahl oder Nichtbetrieb, ist dies unproblematisch.
Anders jedoch, wenn die Wärmekostenabrechnung der Raumbeheizung auf Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruht. Letztere sind durch einen Bewertungsfaktor auf die Wärmeleistung des Heizkörpers fest skaliert. Durch den Betrieb der genannten nachträglich angebrachten Ventilatoren wird aber der bei Installation der Heizkörper zunächst richtige Gleichlauf zwischen Skalierung und Heizkörperleistung aufgehoben.
Sind die Ventilatoren in Betrieb, steigt die Heizkörperleistung, die Ablesewerte der Heizkostenverteiler entsprechen nicht mehr der tatsächlich abgegebenen Wärmemenge. Die zusätzlich genutzte höhere Wärmeabgabe geht je nach Fall zulasten der Mitmieter bzw. des Vermieters.
Laut DIN EN 834 können Heizkörper nicht mit Heizkostenverteilern ausgestattet werden, wenn der Bewertungsfaktor für die Wärmeleistung des Heizkörpers nicht eindeutig definierbar ist. Wie zuvor gesagt, schwankt die Heizkörperleistung. Damit ist der Bewertungsfaktor – wegen der unterschiedlichen Betriebsweise der Ventilatoren, »ein«, »aus« oder »reduziert«, – nicht eindeutig definierbar.
Nun müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV die Erfassungsgeräte aber »für das jeweilige Heizungssystem geeignet sein«. Beim nachträglich eingerichteten Betrieb der genannten Ventilatoren können die Heizkostenverteiler wegen des nicht mehr eindeutig definierbaren Bewertungsfaktors diese von § 5 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV gesetzlich geforderte Geeignetheit verlieren.
HeizkostenV Ein nicht mehr geeignetes Erfassungsgerät entspricht einem ausgefallenen bzw. nicht vorhandenen Gerät. Im Grundsatz würde die Raumerwärmung dann »entgegen den Vorschriften« der HeizkostenV »nicht verbrauchsabhängig« abgerechnet. Damit könnte auf den ersten Blick dem Mieter das 15%-Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV zustehen.
Soweit der Mieter selbst diese Ungeeignetheit der Geräte – was zu beweisen wäre – dadurch herbeiführt, dass er eigenmächtig Heizkörperventilatoren anbringt, läge darin also ein Fall des widersprüchlichen Verhaltens. Das Kürzungsrecht wäre ausgeschlossen.
Den ganzen Beitrag können Sie in der Oktober-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
Informationen zur Abo-Bestellung
Diesen Beitrag finden Sie auch zum Download im Heftarchiv.