BauSV 6/2023


Bauschäden

Großschaden mit Haftbrücken und Gipswandputz
Abb. 1: Putzabsturz nach Stemmtest durch Herstellen eines Schlitzes im Gipswandputz

Kerrin Lessel


Großschaden mit Haftbrücken und Gipswandputz

Was können Haftbrücken wirklich – wer übernimmt die Haftung? Welche Anforderungen müssen Innenputze erfüllen – nagelfest, blickfest oder mehr?


Im Zuge der Errichtung eines öffentlichen Gebäudekomplexes kam es zu Haftungsstörungen des frisch aufgebrachten Gipswandputzes im Ausmaß von ca. 15.000 m2. Was zunächst wie ein »normaler Gipsputzschaden« infolge der Kombination von zu hoher Feuchte der Betonwände mit ungeeigneter Putzhaftbrücke erschien, führte im Verlauf der Erhebungen durch ein Team aus Sachverständigen und Prüflabors zu erstaunlichen Erkenntnissen über die Eigenschaften des verwendeten Gipsputzes.


1. Allgemeines und Schadenhergang

Im Zeitraum 2019 / 2020 wurde durch einen GU ein öffentlicher Gebäudekomplex mit hoher Verkehrsbelastung errichtet. Als Wandbildner für die massiven Wände kam hauptsächlich Ortbeton zum Einsatz. Die Wände wurden im Zeitraum Frühjahr bis Sommer mit einem Gipskalkputz als Innenputz verputzt – insgesamt ca. 15.000 m2.

Noch vor Fertigstellung der Innenputzarbeiten, und sogar noch vor dem Einbau des Estrichs (!), kam es zum Spontanabsturz von Putzteilen, als der Putz durch die Montage von Elektroschienen punktuell mechanisch belastet wurde.

Der vom Generalunternehmer beigezogene Sachverständige stellte im Zuge mehrerer Bauteilöffnungen folgendes – eher ungewöhnliches – Schadensbild fest:

  • Der Putz erschien oberflächlich fest und wies beim Überstreichen mit einem Resonanztaster keinen Hohlklang auf. Sobald jedoch eine mechanische Belastung – z.B. durch Bohren oder Stemmen – auf den Putz einwirkte, verlor dieser die Haftung am Wandbildner und löste sich spontan ab bzw. ließ sich ohne Kraftaufwand entfernen!
  • Die Putzscherben selbst zeigten im Inneren nur geringe Festigkeit.
  • Die beste Putzhaftung wurde an jenen Wandteilen beobachtet, die während der Bauzeit nachweislich durchfeuchtet waren bzw. länger feucht blieben!


Untersuchungen zur Schadensursachenfeststellung

Zunächst wurde der Putzhersteller herangezogen, welcher eine Schädigung der Putzhaftung durch zu hohe Restfeuchte des Betonwandbildners in Kombination mit schlechten Austrocknungsbedingungen sowie der Verwendung einer (evtl. ungeeigneten) »Wettbewerbs-Haftbrücke« postulierte. Aufgrund des ungewöhnlichen Schadenbilds und des Schadenumfangs wurden durch den SV im Auftrag des GU diverse Materialproben entnommen und nachstehend angeführte labortechnische Untersuchungen veranlasst:

  • Bestimmung der Feuchte des Betonwandbildners mittels Darrmethode,
  • Prüfung der Putzdruckfestigkeit an Gipsputz – Werktrockenmörtelproben,
  • Mineralogische Untersuchungen an Ausbauproben des Gipsputzes und des Wandbetons sowie von Laborprüfkörpern des Werktrockenmörtels.

Weiterhin wurden Erhebungen zu den verwendeten Haftbrücken durchgeführt.


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