
Im Zuge der Errichtung eines öffentlichen Gebäudekomplexes kam es zu Haftungsstörungen des frisch aufgebrachten Gipswandputzes im Ausmaß von ca. 15.000 m2. Was zunächst wie ein »normaler Gipsputzschaden« infolge der Kombination von zu hoher Feuchte der Betonwände mit ungeeigneter Putzhaftbrücke erschien, führte im Verlauf der Erhebungen durch ein Team aus Sachverständigen und Prüflabors zu erstaunlichen Erkenntnissen über die Eigenschaften des verwendeten Gipsputzes.
Im Zeitraum 2019 / 2020 wurde durch einen GU ein öffentlicher Gebäudekomplex mit hoher Verkehrsbelastung errichtet. Als Wandbildner für die massiven Wände kam hauptsächlich Ortbeton zum Einsatz. Die Wände wurden im Zeitraum Frühjahr bis Sommer mit einem Gipskalkputz als Innenputz verputzt – insgesamt ca. 15.000 m2.
Noch vor Fertigstellung der Innenputzarbeiten, und sogar noch vor dem Einbau des Estrichs (!), kam es zum Spontanabsturz von Putzteilen, als der Putz durch die Montage von Elektroschienen punktuell mechanisch belastet wurde.
Der vom Generalunternehmer beigezogene Sachverständige stellte im Zuge mehrerer Bauteilöffnungen folgendes – eher ungewöhnliches – Schadensbild fest:
Zunächst wurde der Putzhersteller herangezogen, welcher eine Schädigung der Putzhaftung durch zu hohe Restfeuchte des Betonwandbildners in Kombination mit schlechten Austrocknungsbedingungen sowie der Verwendung einer (evtl. ungeeigneten) »Wettbewerbs-Haftbrücke« postulierte. Aufgrund des ungewöhnlichen Schadenbilds und des Schadenumfangs wurden durch den SV im Auftrag des GU diverse Materialproben entnommen und nachstehend angeführte labortechnische Untersuchungen veranlasst:
Weiterhin wurden Erhebungen zu den verwendeten Haftbrücken durchgeführt.
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