BauSV 4/2022


Baurecht

Haftung und Regressrisiko bei Anwendung des GEG 2020
Abb. 1: Sanierung Schaufenster

Melita Tuschinski, Lutz Fischer


Haftung und Regressrisiko bei Anwendung des GEG 2020

Bausachverständige im angespannten Brückenschlag zwischen Vorschriften, Auftraggeber, Baubehörden und Praxis


Dieser Beitrag befasst sich mit der Fortschreibung des Vollzugs der energiesparrechtlichen Regelungen für Gebäude sowie deren Kontrolle und Ahndung durch die Behörden. Bausachverständige erfahren, wie sie Haftungsfallen vermeiden können, wenn ihre Auftraggeber die geltenden Regeln nicht einhalten wollen.


1. Einleitung

Auf den Beitrag der Verfasser zu Bußgeldvorschriften zum Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)[1] reagierte Dipl.-Ing Peter Schewe, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (IHK) aus dem Landkreis Regensburg mit der folgenden bitteren Erkenntnis:

»Alle Vorschriften, Gesetze und Verordnungen sind nur so weit sinnvoll, wie sie auch überprüft und vor Ort kontrolliert werden. Da sich unsere Baubehörden der Kontrollaufgaben weitgehend entledigt haben und es den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten überlassen, deren Einhaltung durchzusetzen, bleiben alle unsere Vorschriften zahnlose Tiger. Bloße Androhungen von Sanktionen werden nicht helfen, trotz aller Förderung, den großen energetischen Sanierungsstau des Gebäudebestandes bis 2030 abzubauen. Die Beteiligten werden immer den Weg des geringsten Widerstands suchen, um kostentreibende Vorschriften zu umgehen. So viel zu meinen Erfahrungen aus 25-jähriger Praxis als Planender und als Sachverständiger im Bausektor.«

Das Dilemma des erfahrenen Bausachverständigen ist offensichtlich. Einerseits hat ihm seine langjährige Erfahrung gezeigt, dass der Vollzug von den Behörden weder kontrolliert noch Vergehen geahndet werden. Andererseits müssen seine Auftraggeber sich darauf verlassen, dass er alle geltenden Vorschriften im Zuge seiner Planung, Beratung und Umsetzung berücksichtigt.


Praxisbeispiel Schaufenster

Ein sehr gutes Beispiel für dieses Dilemma ist das folgende: Ein Architekt plante die Sanierung eines Einkaufzentrums. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn sollte er dabei eine Einfachverglasung für die Schaufenstersanierung vorsehen. Für dieses Vorhaben galten die Anforderungen der EnEV 2009. Die Verordnung stellte zwar Anforderungen bei Sanierung von Außenbauteilen im Bestand, nahm jedoch Schaufenster und Türanlagen aus Glas ausdrücklich davon aus. Allerdings galten auch für diese Fälle die anerkannten Regeln der Technik.

Das zusammenfassende Fazit hierzu lautete:

»Werden im Rahmen einer Sanierung eines Bestandsgebäudes nur Schaufenster und Türanlagen aus Glas ausgetauscht bzw. erneuert, ergeben sich aus der EnEV 2009 keine besonderen Anforderungen an den Wärmeschutz dieser Bauteile. Ohne besondere Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber ist der Planer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. Zu diesen ist grundsätzlich auch die DIN 4108-2 zu zählen, sodass die Planung einer Isolier- oder Doppelverglasung das Minimum darstellt. Besteht der Auftraggeber darauf, dass die Planung nur eine Einfachverglasung vorsieht und damit hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt, kann sich der Planer allenfalls durch umfassende – und aus Beweisgründen schriftliche – Hinweise von dem damit verbundenen Haftungsrisiko befreien.«

Doch die Praxis zeigt: In vielen gerichtlichen Entscheidungen ist es Planern nicht gelungen zu beweisen, dass sie ihre Hinweispflicht erfüllt hatten.


Den ganzen Beitrag können Sie in der August-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
Informationen zur Einzelheft- und Abo-Bestellung

Diesen Beitrag finden Sie auch zum Download im Heftarchiv.

 

NEWSLETTER

Der BauSV-Newsletter bietet Ihnen alle zwei Monate kostenlos aktuelle und kompetente Informationen aus der Bausachverständigenbranche.

zur Newsletter-Anmeldung

Zurück zum Seitenanfang