Obwohl die Ersatzbaustoffverordnung für alle Baubeteiligten bei der Abwicklung von Bauvorhaben zu beachten ist, findet sich hierzu nur wenig Literatur. Im Mittelpunkt der Ausführungen stehen die Auswirkungen der aktuell geänderten Rechtslage auf die bauvertragliche Praxis.
I. Einleitung
Am 01.08.2023 ist die sog. Mantelverordnung in Kraft getreten. Damit hat der Verordnungsgeber erstmals den Versuch unternommen, bundesweit einheitliche Regelungen für den ökologischen Einsatz von Recyclingbaustoffen zu treffen. Mit den Regelungen der Mantelverordnung sollen die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft und des Boden- und Grundwasserschutzes berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser bundesweiten Verordnung hat der Verordnungsgeber auch die Ersatzbaustoffverordnung (= EBV) eingeführt sowie die Bundes-Bodenschutz-Verordnung (= BBodSchV) neu gefasst.
Diese bundeseinheitlichen Regelungen ersetzen u.a. die in der LAGA M 20, BBodSchV 1999 sowie in besonderen Länderregelungen enthaltenen Anforderungen. Für die Baupraxis von besonderer Bedeutung: Die Z-Kategorisierung der LAGA M 20 (Zuordnungswerte Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2 usw.) ist nicht mehr anwendbar.
Die am Bau Beteiligten müssen im Rahmen der Abwicklung eines Bauvorhabens diese neue Rechtslage berücksichtigen. Den Gegenstand der nachstehenden kurzen Abhandlung soll nun allerdings keine kritische Auseinandersetzung mit den, zum Teil nur sehr schwer zugänglichen, Einzelregelungen der EBV bilden. Vielmehr sollen im Mittelpunkt der Ausführungen die Auswirkungen dieser geänderten Rechtslage auf die bauvertragliche Praxis stehen. Zum besseren Verständnis dieser Auswirkungen werden aber zunächst noch einige rechtliche Grundzüge der Mantelverordnung bzw. der EBV dargestellt.
1. Ziele der EBV
Entsprechend der Begründung des Verordnungsgebers ist das Ziel der Mantelverordnung, dass in ihren jeweiligen Regelungsbereichen, unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse, bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser festgelegt werden. Dieses Ziel umfasst auch die Schaffung von einheitlichen rechtsverbindlichen Grundlagen für die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung von mineralischen Abfällen.
Es soll eine bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen im Sinne der in § 6 KrWG enthaltenen Abfallhierarchie erreicht werden. Zudem sollen nachhaltig die Funktionen des Bodens gesichert bzw. wiederhergestellt werden (§ 1 BBodSchG). Der Verordnungsgeber beabsichtigte zudem, die Verwendung und Verwertung von mineralischen Baustoffen für die Betreiber und Bauherren rechtssicherer zu gestalten.
2. Anwendungsbereich der EBV und Adressaten der Regelungen
Der Anwendungsbereich der EBV wird insbesondere in den §§ 1, 2 EBV geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nr. 1 EBV. Der Begriff wird in § 2 Nr. 1 EBV definiert. Hiernach liegt ein mineralischer Ersatzbaustoff im Sinne der EBV vor, wenn der mineralische Baustoff als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung) anfällt (§ 2 Nr. 1 a] EBV).
Zudem, wenn er unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist sowie unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in Nr. 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fällt. (§ 2 Nr. 1 b] EBV, § 2 Nr. 1 c] EBV). Es handelt sich hierbei insbesondere um Bodenmaterial, Recyclingbaustoffe (z.B. aus Bauschutt), Baggergut u.a. Die EBV regelt in § 1 Abs. 1 EBV im Hinblick auf mineralische Baustoffe u.a. die Anforderungen an die Herstellung sowie das Inverkehrbringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EBV) und auch die Anforderungen an den Einbau in technische Bauwerke (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV).
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