Richterliche Schätzung und offenkundige Tatsachen
Während der angehende Richter im Jurastudium mit der Floskel »Judex non calculat« (»Der Richter rechnet nicht«) noch vermeidet, seine Komfortzone zugunsten der Berechnung von Abstandsflächen und Erbquoten zu verlassen, scheint spätestens mit dem Ableisten des Amtseids »Ich schwöre, […] nach bestem Wissen und Gewissen […] zu urteilen […].«, § 38 DRiG die Scheu, unbekanntes Terrain zu betreten, vergessen: Keine Nische im Baurecht ist zu exotisch, um eine richterliche (Ein-)Schätzung zu ermöglichen.
Die Prozessordnung räumt Richtern auch weitgehende Beurteilungsspielräume ein: Sie dürfen – unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung – eigenständig entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ob insofern die Begutachtung durch Sachverständige angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts, § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Und sog. offenkundige Tatsachen bedürfen gem. § 291 ZPO keiner Beweisaufnahme.
Ziel dieser Regelungen ist die Verfahrensbeschleunigung. Bereits 2012 kam eine Untersuchung mehrerer Oberlandesgerichte zu dem Ergebnis, dass der zeitliche Anteil des Sachverständigenbeweises an der Laufzeit von Gerichtsverfahren ca. 40% beträgt.1 Hinzu kommt der drohende Notstand infolge einer Überalterung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: Das Durchschnittsalter liegt bei ca. 60 Jahren.2
Ohne die etwa aus § 291 ZPO folgende Verfahrenserleichterung wäre die Bewältigung der Masse an Rechtsstreitigkeiten nicht möglich. Das verdeutlicht folgende Feststellung des LG Bielefeld (Urt. v. 14.07.2023 – 1 O 181/22): »Dass die Stadt Bielefeld existiert, ist eine offenkundige Tatsache und bedarf keines Beweises (im Sinne der ZPO), § 291 ZPO.«
In Anlehnung an die »Bielefeld-Verschwörung« hatte die Stadt Bielefeld dazu aufgerufen, zu beweisen, dass die ostwestfälische Metropole nicht existiert. Der Kläger forderte für seinen vermeintlichen Beweis der Nichtexistenz der Stadt ein Preisgeld von 1 Mio. Euro. Eine Beweisaufnahme über die Existenz Bielefelds hätte unnötig Ressourcen verbraucht. Aber wo ist die Grenze? Wann muss das Gericht das Feld den Bausachverständigen überlassen?
Zunächst müssen Tatsachen, um sie überhaupt als allgemeinkundig einzustufen, zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar sein (BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – VII ZB 39/19).
Das Gericht darf Unwägbarkeiten bei der Ausführung von Baumaßnahmen einer bestimmten Art als allgemein bekannt voraussetzen und für die zu ergreifenden Maßnahmen eine konkrete Zeitdauer veranschlagen (BGH, Urt. v. 01.07.2022 – V ZR 23/21).
Es darf aber seiner Entscheidung nicht solche Informationen zugrunde legen, zu deren Bewertung besondere Sachkunde erforderlich ist. Völlig zurecht wurde daher bspw. die Ermittlung von Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung durch Legionellen mittels einer Internetrecherche vom LG Berlin für unzulässig erachtet (Urt. v. 04.05.2017 – 67 S 59/17).
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