Das LG Darmstadt hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16) die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Gutachtenerstellung durch den gerichtlichen Sachverständigen als Grund angesehen, dessen Vergütung auf 0,00 EUR zu kürzen: »Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf 0,00 EUR festgesetzt werden.«
In Baustreitigkeiten kommt gerichtlich bestellten Sachverständigen und ihren Gutachten zweifellos eine entscheidende Bedeutung zu. Kaum ein Bauprozess oder ein selbstständiges Beweisverfahren in Bausachen kommt wegen der regelmäßig zu beurteilenden technischen Sachverhalte ohne ein Sachverständigengutachten aus, um die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Gerichte können regelmäßig in Ermangelung eigener Sachkunde nicht über technische Sachverhalte entscheiden. Deshalb verwundert es auch nicht, dass über den Sachverständigenbeweis gem. den §§ 402 ff. ZPO viel gestritten wird.
... kein besonderer Fall?
In dem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall ging es um einen gerichtlich bestellten (medizinischen) Sachverständigen, der laut Beweisbeschluss Fragen aus seinem Fachgebiet zu beantworten hatte. Nach dem Gutachtenauftrag von Anfang Juli 2025 sollte er bei der Begutachtung ein bereits vorliegendes Unfallgutachten berücksichtigen. Einen Monat später wurde am 10.08.2025 ein mit »Sachverständigengutachten« überschriebenes Dokument an das Gericht übersandt, das als »Ersteller« den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. A auswies sowie einen weiteren »Sachbearbeiter« Dr. Dr. med. dent. C.
Hierfür stellte der Gutachter einen Betrag in Höhe von 2.374,50 Euro in Rechnung. Zum Antrag der Bezirksrevisorin nach § 4 JVEG nahm der Sachverständige mit Schreiben vom 23.10.2025 Stellung. Darin teilte er (überraschend) mit, er könne das Gutachten nicht »in diesem genannten Zeitraum« bearbeiten« und er könne dieses gerne »in Zusammenarbeit mit unserem Dr. Dr. med. dent. C durchführen. Die Gesamtverantwortung wird natürlich bei mir verbleiben«. Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts reagierte er dann nicht mehr.
Aus den Gründen
Laut Gericht war die Vergütung für das »Gutachten« gleich aus mehreren Gründen auf 0,00 Euro festzusetzen:
1.) Der Sachverständige habe nicht einmal auf Rückfrage klargestellt, dass er das Gutachten vom 10.08.2025 selbst erstellt hat. Entgegen § 407a Abs. 3 ZPO habe er nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. Da nicht feststehe, ob das Gutachten überhaupt von dem Sachverständigen stamme, könne es nicht verwendet werden.
2.) Die Ausführungen des Gutachters im Schreiben vom 23.10.2025 deuteten darauf hin, dass er sich der Existenz »seines« bereits am 10.08.2025 vorgelegten Gutachtens gar nicht bewusst war. Dass das »Gutachten« zu diesem Zeitpunkt bereits seit beinahe drei Monaten vorlag, wurde nicht einmal zur Kenntnis genommen.
3.) Ferner hielt das Gericht das Gutachten für unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG – und die Vergütung sei auch aus diesem Grunde auf 0,00 Euro festzusetzen –, weil der Sachverständige die Klägerin auch nicht untersucht hatte. Offenbar hatte er bei seinen Antworten ein Unfallgeschehen zugrunde gelegt, das sich so weder nach dem Klagevortrag noch nach dem Gutachten zum Unfallhergang ereignet hatte.
4.) Schließlich gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass das Gutachten »in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen« sei, weshalb es entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet worden sei und auch von daher nicht verwertet werden könne.
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