Wenn im Bauvertrag »Sichtbeton« vereinbart wurde, jedoch keine Sichtbetonklasse definiert und keine Musterfläche erstellt wurde, stellt sich die Frage nach dem zu erwartenden technischen Leistungsumfang. Für diese Bewertung ist sowohl die rechtliche Grundlage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.09.2009 – Az. VII ZR 205/08 – heranzuziehen. Rechtliche Hinweise sind immer juristisch zu prüfen und nicht Gegenstand einer technischen Bewertung.
BGH VII ZR 205/08 Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Urteil fest: »Liegt eine unbestimmte Leistungsbeschreibung vor, ist dasjenige zu liefern, was der Vertragspartner nach den Umständen der Verpflichtung gewöhnlich erwarten durfte.«
Dieser Leitsatz bedeutet, dass im Falle fehlender vertraglicher Spezifikationen die allgemein »übliche« Ausführungsqualität geschuldet ist.
»(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) [1] Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
»(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.«
NA.2.8.4 Baubeschreibung »(1)P Angaben, die für die Bauausführung oder für die Prüfung der Zeichnungen oder der statischen Berechnung notwendig sind, aber aus den Unterlagen nach NA.2.8.2 und NA.2.8.3 nicht ohne Weiteres entnommen werden können, müssen in einer Baubeschreibung enthalten und erläutert sein. Dazu gehören auch die erforderlichen Angaben für Beton mit gestalteten Ansichtsflächen.«
Demnach muss Sichtbeton (gestaltete Ansichtsflächen) geplant (sei es mit Worten oder zeichnerisch im Detail) und beauftragt werden.
»0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.4 Bei sichtbar bleibenden Betonflächen u.a.
»3.2 Herstellen des Betons
Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wie er den Beton zur Erreichung der geforderten Eigenschaften herstellt, mischt, verarbeitet und nachbehandelt.«
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