BauSV 1/2026


Rechtsprechungs-Report | Sachverständigenrecht


Eva-Martina Meyer-Postelt


Zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen


1. Nimmt der Sachverständige in enger Abstimmung mit dem Gericht und unter Befolgung gerichtlicher Weisungen bestimmte Messungen nicht vor, kommt eine Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassens dieser Messungen von vorneherein nicht in Betracht.

2. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kann u.a. aber regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei als erwiesen zu erachten, wenn die Feststellungen des Sachverständigen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten oder wenn er sich zu Rechtsfragen äußert.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2025 – 4 W 153/25


Zum Sachverhalt

Die Parteien streiten im Rahmen eines äußert umfangreichen Bauprozesses u.a. über vom Kläger K als fehlerhaft gerügte Leistungen der Beklagten B aus dem Bereich der Sanitär- und Heizungstechnik. Das Landgericht beauftragt den Sachverständigen SW mit einem schriftlichen Gutachten. Im Laufe der Begutachtung erteilt das Landgericht dem SW diverse Weisungen zu Art und Umfang des Begutachtungsauftrags.

Weisungsgemäß erstattet SW zunächst ein schriftliches Teil-Gutachten. Nach Vorlage des Teil-Gutachtens lehnt die B den SW wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht erklärt das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Die B verfolgt ihr Ablehnungsgesuch mit einer Beschwerde beim OLG und vertieft in der Beschwerdeschrift die für eine Befangenheit des SW von ihr angeführten Tatsachen. Ohne Erfolg.


Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Beklagten B wird zurückgewiesen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der B bezüglich des Sachverständigen SW für unbegründet erklärt. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung des SW liegen nicht vor. Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt werden. Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO genügen Tatsachen, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen können.

Die von der B angeführten Tatsachen können ein solches Misstrauen vernünftigerweise sämtlich nicht rechtfertigen. Dies gilt zunächst für die Thematik der von SW nicht vorgenommenen »Wintermessungen«. Die Behandlung der Frage der unterbliebenen »Wintermessungen« kann ein Misstrauen gegenüber dem SW schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich der SW in dieser Frage jeweils ganz eng mit dem Gericht abgestimmt und von dort Weisungen nach § 404a Abs. 1 ZPO eingeholt und diese auch befolgt hat. So hat das Gericht dem SW zunächst die Weisung erteilt, das Gutachten einstweilen auf der Basis der Feststellungen aus einem bestimmten Ortstermin zu erstellen und ergänzende Untersuchungen durchzuführen, wenn ausreichend niedrige Temperaturen auftreten.

Vor der nächsten Winterperiode hat die B dann aber ihrerseits angeregt, auf ein Teil-Gutachten des SW hinzuwirken. Das Landgericht hat daraufhin die Abfassung dieses Teil-Gutachtens vorbereitet, und der SW hat das Gericht in diesem Zusammenhang erneut um Weisungen gebeten. Die Bitte des SW hat das Landgericht an die Parteien zur Stellungnahme verschickt. Die B hat hierzu erst nach Ende der Winterperiode im März 2024 Stellung genommen. Dass die vorgängige Winterperiode 2023/2024 somit ohne Messungen verstrichen ist, kann dem SW also nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Im Juni 2024 hat das Landgericht dem SW zu den »Wintermessungen« vorgegeben, dass die bisher getroffenen Feststellungen dargestellt werden sollen und der Sachverständige angeben möge, dass ihm eine Prüfung bei einer Außentemperatur von –8° C bisher nicht möglich gewesen sei. Das Gericht hat mithin den SW explizit angewiesen, ein naturgemäß zum Teil vorläufiges »Zwischengutachten« ohne »Wintermessungen« zu erstatten. Genau dieser Weisung ist der Sachverständige nachgekommen und hat ausdrücklich angekündigt, dass er die »Wintermessungen« im weiteren Begutachtungsprozess nachholen werde.

Bei dieser Sachlage kann von einer vernünftigen Partei – gerade auch angesichts der Komplexität der Beweiserhebungen und der außergewöhnlichen logistischen und terminlichen Anforderungen durch die »Wintermessungen« – erwartet werden, das sorgfältige und gründliche Vorgehen des SW nicht zum Anlass für Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu nehmen, sondern die Vorläufigkeit der getroffenen Feststellungen, die die Prozessbevollmächtigten der B im Sommer 2023 selbst angeregt haben, hinzunehmen. Gleiches gilt im Ergebnis auch soweit der SW in Beantwortung einer weiteren Beweisfrage unmissverständlich deutlich erklärt hat, dass er gesehen hat, dass er im Nachhinein nicht feststellen kann, ob die klägerische Behauptung tatsächlich zutreffend ist.

Für jeden Leser ist daher deutlich, dass die Ausführung des SW insoweit lediglich auf der Hypothese beruht, dass die klägerische Behauptung zutrifft, das Zutreffen dieser Hypothese aber wiederum gerade nicht feststeht. Genau dieses Vorgehen des SW ist ordnungsgemäß, da auf diese Weise die Erheblichkeit der klägerischen Behauptungen überhaupt erst festgestellt werden konnte und das Gericht in die Lage versetzt wird, ggf. zur Anknüpfungstatsache der klägerischen Behauptung weitere Beweisangebote anzufordern bzw. Beweise zu erheben. Auch die Antwort des SW zu einer weiteren Beweisfrage ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Allerdings ist der B zuzustimmen, dass eine Besorgnis aus Sicht einer Partei gerechtfertigt sein kann, wenn die Feststellungen des Sachverständigen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten. Ob eine Überschreitung des Gutachtenauftrages geeignet ist, bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, ist indessen einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei sind der dem Sachverständigen erteilte Gutachtenauftrag und der damit zusammenhängende Beweisbeschluss dahin zu bewerten, ob mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht der verständigen Partei bereits eine offensichtliche und ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas verbunden ist.


Den ganzen Beitrag können Sie in der Februar-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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