BauSV 4/2025


Rechtsprechungsreport | Sachverständigenrecht


Eva-Martina Meyer-Postelt


Zur Entscheidung über die Vergütung eines Sachverständigen


Bei einer Bestellung des Sachverständigen durch Kammerbeschluss kann die Entscheidung über die Vergütung des Sachverständigen nicht durch den später zuständigen Einzelrichter gefasst werden.

OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 W 117/24


Sachverhalt

In einem selbständigen Beweisverfahren wird ein Sachverständiger zu Fragen der Beschädigung von Teppichböden und zur Beurteilung einer VOC–Kontamination beauftragt. Zur Erläuterung: VOC sind flüchtige organische Verbindungen. Den Beweisbeschluss setzt die Kammer ab, der Sachverständige erstattet ein Gutachten. Danach wird die Sache auf den Einzelrichter übertragen, der auf Antrag der Parteien die mündliche Anhörung des Sachverständigen anordnet.

Bei seiner mündlichen Anhörung muss der Sachverständige einräumen, dass er die Details der DIN–Norm DIN EN 1307 aus dem Bereich textiler Bodenbeläge nicht kennt. Der Einzelrichter setzt hiernach die Sachverständigenvergütung auf 0 Euro fest, und zwar mit der Begründung, dass die Leistung des Sachverständigen insgesamt unbrauchbar sei. Dagegen wehrt sich der Sachverständige mit einer Beschwerde.


Aus den Gründen

Die vom Sachverständigen eingelegte Beschwerde hat gemäß § 4 JVEG Erfolg. Dessen Rüge, dass der vom Einzelrichter gefasste Beschluss, die Sachverständigenvergütung insgesamt zu streichen, ist begründet. Dieser Beschluss kann allein schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Einzelrichter zur Beschlussfassung gar nicht zuständig war.

Damit leidet dieser Beschluss an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn es ist eine Verletzung des gesetzlichen Richters gegeben. Soweit das Verfahren zur Durchführung der Anhörung auf den neu in die Kammer eingetretenen Einzelrichter übertragen worden ist, bleibt gleichwohl die Kammer, die den Sachverständigen zunächst wirksam bestellt hatte, auch für die Festsetzung der Vergütung von Amts wegen zuständig.


Anmerkung

Unabhängig davon, dass der Einzelrichter für die Versagungsentscheidung hinsichtlich der Sachverständigenvergütung schon gar nicht zuständig war, sondern darüber das Landgericht in voller Kammerbesetzung entscheiden musste, macht das OLG auch deutlich, dass die Entscheidung des Einzelrichters auch inhaltlich einer Überprüfung nicht standhält. Da nunmehr die Kammer über die Vergütung des Sachverständigen – Reduzierung ja oder nein – zu entscheiden hat, können die inhaltlichen Ausführungen des OLG nur als sog. »Segelanweisungen« an die Kammer verstanden werden, in deren Rahmen sich die Kammer zu bewegen haben wird.

Nach den Ausführungen des OLG kann eine so krasse und umfängliche Versagung der Vergütung eines Sachverständigen nur dann begründet sein, wenn das Gutachten aufgrund inhaltlicher objektiv feststellbarer Mängel insgesamt unverwertbar ist und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann. Im Beweisverfahren ist hierzu eine Prognoseentscheidung über die Verwertbarkeit in einem Hauptsacheverfahren notwendig.

Das OLG weist darauf hin, dass aber gerade ein erheblicher Teil des schriftlichen Gutachtens bei der mündlichen Anhörung, in der es primär um die Qualität des Materials ging, gar nicht thematisiert wurde, und zwar schlicht deshalb, weil hierzu von den Parteien auch keine Einwendungen erhoben worden waren. Noch in seiner eher pauschalen Begründung zur Nichtabhilfeentscheidung hat das Landgericht nur ausgeführt, dass die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen dazu geführt hätten, dass weder diese noch die schriftlichen Feststellungen verwertbar seien.

Das OLG hat dies – völlig zu Recht – als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Sachverständigen bewertet. In der Sache selbst ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der erst in der mündlichen Anhörung nachgefragten DIN EN 1307 um eine Produktnorm zur Einstufung von textilen Bodenbelägen in Gebrauchsklassen handelt und nicht um eine Regel zum handwerksgerechten Verlegen von Teppichböden. Diese DIN EN 1307 musste der Sachverständige nicht notwendigerweise im Detail kennen.

EMMP


Den ganzen Beitrag können Sie in der August-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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