BauSV 5/2026


Rechtsprechungsreport | Sachverständigenrecht


Eva-Martina Meyer-Postelt


Zur Vergütung eines Sachverständigen bei Verwendung von KI


Zum Sachverhalt

Mitte Juli erteilt das Gericht dem Sachverständigen Prof. A. den Auftrag, die Fragen aus einem Beweisbeschluss zu beantworten, soweit sie sein Fachgebiet als Kieferchirurg betreffen. Prof. A. wird mit dem Auftrag vom Gericht insbesondere aufgefordert, bei seiner Begutachtung das bereits in der Gerichtsakte vorliegende weitere Erst-Gutachten des Sachverständigen B zu berücksichtigen.

Bereits vier Wochen später, Mitte August, wird dem Gericht ein Dokument übersendet, das mit »Sachverständigengutachten« überschrieben ist und als »Ersteller« den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. A. ausweist sowie als »Sachbearbeiter« einen Dr. C.

Für dieses »Sachverständigengutachten« stellt Prof. A. Anfang September Euro 2.374,50 in Rechnung. Der Bezirksrevisorin kommt der Vorgang »merkwürdig« vor. Sie stellt den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG. Der Sachverständige Prof. A. nimmt dazu einmal Stellung, auf weitere Nachfragen des Gerichts reagiert er nicht mehr. Das Gericht spricht dem Sachverständigen Prof. A. die Vergütung ab.


Aus den Gründen

Die Vergütung des Sachverständigen Prof. A. für dessen »Gutachten« wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf Euro 0,00 festgesetzt. Die Vergütung für das »Gutachten« war bereits deshalb auf Euro 0,00 festzusetzen, weil Prof. A. auf Rückfrage durch das Gericht nicht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat.

Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung auf Euro 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten schon nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen stammt.

Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. Mit seinem Ende Oktober vorgelegten Schreiben teilte Prof. A. dem Gericht mit, er könne das Gutachten nicht »in diesem genannten Zeitraum« bearbeiten und er könne dieses gerne »in Zusammenarbeit mit unserem Dr. C durchführen. Die Gesamtverantwortung wird natürlich bei mir verbleiben.«

Dass das »Gutachten« zu diesem Zeitpunkt bereits seit August, also seit drei Monaten, vorlag, wird von Prof. A. nicht erwähnt. Ob er das überhaupt einmal zur Kenntnis genommen hat, bleibt unklar. Auch macht Prof. A. keine Angabe dazu, wer das bereits im August an das Gericht übersandte »Gutachten« erstattet hatte.

Das Gutachten ist weiter unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus dem Grunde auf Euro 0,00 festzusetzen ist, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat und im »Gutachten« aus August ein Unfallgeschehen herangezogen hat, dass sich so nicht einmal nach der Darstellung der Klägerin ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Erst-Gutachten des weiteren Sachverständigen B ergibt.

Die Beweisfragen werden ohne Begründung beantwortet – was auch nicht weiter verwundert, wenn der Sachverständige Prof. A. die Klägerin nicht einmal untersucht hat. Gerichtlich verwertbar sind solche Ausführungen offensichtlich nicht. Hinzukommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen Prof. A. in seinem einzigen Schreiben davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist.


Den ganzen Beitrag können Sie in der Oktober-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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