Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,00 festgesetzt werden.
Zum Fall
Der vom Landgericht Darmstadt entschiedene Fall betrifft die Kürzung der Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für ein gerichtliches »Gutachten« auf null Euro. Dementsprechend lautet der Tenor:
»Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen ›Gutachten‹ vom 10.08.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt auf EUR 0,00.«
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2025 die Akten dem Sachverständigen Prof. Dr. A übersandt, mit dem Auftrag, die Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16.10.2018 zu beantworten soweit sie sein Fachgebiet betreffen. Er wurde dabei insbesondere dazu aufgefordert, bei seiner Begutachtung das bereits vorliegende Gutachten des Dipl.-Ing. B (im Aktendeckel von Band III der Akten) zu berücksichtigen.
Bereits am 10.08.2025 wurde ein Dokument übersandt, das mit »Sachverständigengutachten« überschrieben ist und als »Ersteller« den Sachverständigen Prof. Dr. A ausweist sowie als »Sachbearbeiter« Dr. Dr. med. dent. C. Für dieses »Sachverständigengutachten« stellte Prof. Dr. A mit Rechnung vom 03.09.2025 EUR 2.374,50 in Rechnung. Mit Schreiben vom 01.10.2025 hat die Bezirksrevisorin Antrag nach § 4 JVEG gestellt. Der Sachverständige hat Stellung genommen mit Schreiben vom 23.10.2025. Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 28.10.2025 hat der Sachverständige nicht reagiert. […]
Die Vergütung für das »Gutachten« war bereits deshalb auf EUR 0,00 festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt. Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet.
In einem Schreiben vom 23.10.2025 teilte Prof. Dr. A mit, er könne das Gutachten nicht »in diesem genannten Zeitraum« bearbeiten und er könne dieses gerne »in Zusammenarbeit mit unserem Dr. Dr. med. dent. C durchfuhren. Die Gesamtverantwortung wird natürlich bei mir verbleiben.« Dass das »Gutachten« zu diesem Zeitpunkt bereits seit beinahe drei Monaten vorlag wird dabei nicht einmal zur Kenntnis genommen. Auch findet sich darin keine Angabe dazu, wer das »Gutachten« vom 10.08.2025 erstattet hatte.
[…]
Hinzukommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. So ergibt es schon keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benennt (Seite 2); auch die dreifache Wiederholung des »Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025« ist untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spricht für eine Anfertigung durch KI.
Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz »das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt« erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompts. Die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten. Dieser Unterschied ist auch nicht nur mit dem unterschiedlichen Ziel der Abschnitte zu erklären.
Dieses Ergebnis wird noch untermauert durch den »Formatierungsfehler« hinsichtlich der Ausführungen auf den Seiten 7 und 8. Auch hier zeigen sich zwar viele Wiederholungen […], die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und sogar leichte Abwandlungen aufweisen. Es zeigt sich ein vollständig anderer Schreibstil als bei den Seiten 2 bis 5 und 9. Es finden sich hier auch typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte. Das verstärkt einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des »Gutachtens« KI-gefertigt ist und zeigt andererseits, dass die Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 nur auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgt sind, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das »Gutachten« insgesamt unbrauchbar machen.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der »KI-Arbeit« bestehen, ist das »Gutachten« insgesamt nicht verwertbar.
Dessen unbeschadet steht der abgerechnete Zeitaufwand auch in keinem Verhältnis zu den 1,5 Seiten, auf denen überhaupt Ausführungen zur Sache gemacht werden. Selbst wenn man dies […] anders sehen würde, wäre allenfalls eine Vergütung für vier Stunden angemessen für das, was im Rahmen des »Gutachtens« an das Gericht geschrieben wurde.
LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16
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