• 24.09.2024

Rechtsprechungstipp: Sachverständigenvergütung nach JVEG

Leitsätze

  1. Bei der Frage, welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), sodass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt.
  2. Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist.


Aus den Gründen

§ 9 Abs. 1 JVEG sieht in Satz 1 vor, dass sich das Honorar des Sachverständigen nach der Anlage 1 bemisst, wobei sich die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen bestimmt.

Bei der Frage, welches Sachgebiet vorliegt, ist daher stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (Abs. 1 S. 2), sodass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt. Unerheblich sind daher sowohl ein eigenmächtiges Abweichen des Sachverständigen vom Beweisbeschluss sowie die Tatsache, dass der Sachverständige darüber hinaus auch auf anderen Sachgebieten beruflich tätig ist. Auch die durch den Sachverständigen selbstständig vorgenommene Zuordnung zu einem Sachgebiet und deren Mitteilung (z.B. in der Auftragsbestätigung des Sachverständigen) und das bloße Schweigen der heranziehenden Stelle darauf begründen keinen Vertrauensschutz und auch keinen von den Vorgaben des JVEG abweichenden Honoraranspruch.

[…]

Bei der Zuordnung der Leistung gemäß der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist zunächst zu beachten, dass Rechtsprechung und Kommentierungen zur Einordnung der Leistung eines Sachverständigen unter Sachgebietsbezeichnungen bereits dem Gesetzeswortlaut nach nur Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG betreffen können. Denn nur Teil 1 enthält als Überschrift den Begriff »Sachgebietsbezeichnung«.

[…]

Jedoch hat der Gesetzgeber zu Teil 2 der Anlage 1 ausgeführt, dass Gutachten im Einzelfall schwieriger oder weniger schwierig sein können als der entsprechende Regelfall und damit in eine höhere, aber auch eine niedrigere Honorargruppe fallen. Es bedürfe daher stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist (vgl. BT-Drs. 19/23484, Seite 73, 74).

[…]

Die hier vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung durch den Senat führt zur Einordnung der Leistungen des Sachverständigen in die Honorargruppe M 3.

[…]

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.


OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2024, Az. 3 Ws 165/24


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