Das Bild zeigt einen gepflasterten Weg in einer Schrebergartenanlage mit Parzellen links und rechts vom Weg.
Quelle: ERGO Group
  • 10.03.2025

Welche Vorgaben Schrebergärtner kennen sollten

Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Die Beliebtheit von Schrebergärten ist weiterhin ungebrochen. Vor allem in den Städten träumen viele Menschen von einem ruhigen Rückzugsort im Grünen und dem eigenen Gemüsebeet. Doch die Wartelisten für einen Kleingarten sind lang. Wer eine der begehrten Parzellen ergattert, muss bei der Nutzung einige Regeln beachten – denn nicht alles ist im Schrebergarten erlaubt. Welche Rechte und Pflichten dort gelten, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.


Voraussetzungen und allgemeine Regelungen für einen Kleingarten

Bis sich Hobbygärtner und solche, die es werden möchten, den Wunsch nach einem kleinen Garten erfüllen können, müssen sie laut Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. (BKD) durchschnittlich drei Jahre warten. »Voraussetzung für die Pacht eines Schrebergartens ist zunächst die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein sowie ein Pachtvertrag mit diesem«, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

»Der Verein legt Rechte und Pflichten in der Vereinssatzung fest, beispielsweise zu Ruhezeiten und weiteren Verhaltensregeln. So herrscht etwa in vielen Kleingartenanlagen zwischen 13 und 15 Uhr Mittagsruhe.« Hinzu kommen weitere rechtliche Rahmenbedingungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sowie die regionalen Kleingartenordnungen der Städte oder Gemeinden. Gehört das entsprechende Land einer Gemeinde und verpachtet sie dieses an den Verein, kann sie ebenfalls Vorgaben machen.


Regelungen zur Bepflanzung

Einfach so drauf losgärtnern und nach Lust und Laune anpflanzen, was das Herz begehrt, ist im Schrebergarten nicht möglich. Hobbygärtner müssen sich an die in § 1 des BKleingG festgelegten Regeln zur Nutzung der Parzelle halten. »Sie dient demnach ausschließlich für den Anbau von ›Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf‹ sowie zur Erholung«, erläutert die Rechtsexpertin von ERGO. Weitere Vorgaben zur konkreten Bepflanzung, etwa die Heckenhöhe, legen meist die Vereinssatzungen und die städtischen Kleingartenordnungen fest.

Häufig sind zudem besonders große oder breite Bäume wie Tannen, Eichen, Birken oder Kastanien, die den Anbau anderer Gartenpflanzen behindern, verboten«, ergänzt Brandl. Auch für Hecken kann es Einschränkungen geben. Manche Nadelgehölze tragen beispielsweise zum Versauern des Bodens bei und sind anfällig für Krankheiten.


Tierhaltung im Kleingarten

Ob Tiere im Schrebergarten erlaubt sind, ist von Verein zu Verein unterschiedlich. »In vielen Anlagen ist es laut Kleingartenordnung oder Vereinssatzung gestattet, Tiere wie Bienen, Hasen, Hühner oder Fische zu halten, solange sie die Gartennutzung nicht einschränken oder andere Mitglieder sich gestört fühlen«, so die ERGO Juristin. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt Brandl, einen Tierwunsch vorab mit dem Vorstand abzusprechen. Für Hunde, die beispielsweise zu Besuch sind, gilt außerdem in vielen Anlagen eine Leinenpflicht.


Wie groß darf die Gartenlaube sein?

Zu einem echten Schrebergarten gehört natürlich auch eine Gartenlaube. § 3 des BKleingG legt fest, dass die Laube schlicht aussehen muss und die Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz maximal 24 m2 betragen darf. »Eine Ausstattung und Einrichtung, durch welche sie sich zum dauerhaften Wohnen eignet, zum Beispiel eine aufwendigere Heizungsanlage, ein Bad oder eine Küche, sind nicht zulässig«, erklärt die ERGO Juristin. »Konkrete Regelungen zur Ausstattung stehen in den Satzungen und Verordnungen der Vereine und der Gemeinden.«

Außerdem geben diese meist vor, ob und in welcher Form zusätzliche Bauten erlaubt sind. »Wer seinen Kleingarten umgestalten möchte, sollte daher vorab beim Vorstand nachfragen«, rät Brandl. Übrigens: Gelegentliches Übernachten im Schrebergarten ist meist in Ordnung. Die Laube jedoch als festen Wohnsitz zu nutzen, untersagen nicht nur die Satzungen der Kleingartenvereine und das Bundeskleingartengesetz. Auch nach den Bebauungsplänen der Gemeinden sind Gebäude zum Wohnen in Kleingartenanlagen nicht gestattet. Ausnahmen können Altgebäude sein, die einen Bestandsschutz genießen.

 

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