»Aus Schaden klug werden« ist wohl eine der wenigen Wahrheiten in der Menschheitsgeschichte, die heute noch genauso wie vor Millionen Jahren gilt. Wie sähe unsere Zivilisation wohl heute aus, hätte der Mensch nicht aus seinen Fehlern gelernt? Umso erstaunlicher ist es für mich, nach fünfzigjähriger Berufspraxis feststellen zu müssen, dass immer wieder die gleichen Fehler am Bau gemacht werden und so, wie die Komplexität unserer Arbeit als planender und überwachender Baumeister (damit sind sowohl die Architekten als auch die Ingenieure gemeint) zunimmt, nehmen auch die Schäden am Bau zu.
Niemand ist vor Fehlern gefeit, niemand ist vollkommen, und völlig ohne Fehler zu machen, wird keiner durchs Berufsleben kommen. Aber mit welcher Leichtfertigkeit und Unbekümmertheit mitunter geplant und gebaut wird, lässt mich immer wieder aufs Neue staunen. Hierbei geht es nicht nur um die Missachtung der anerkannten Regeln der Technik, oft sind es die Nichtbeachtung bauhandwerklicher Selbstverständlichkeiten, fehlende Planvorgaben oder einfach Pfusch, die zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten führen und nicht selten vor Gericht ausgefochten werden. Das hängt auch damit zusammen, dass die fachliche Qualifikation der Bauausführenden eher abnimmt und oft zu wünschen übrig lässt.
Natürlich bekommt man als Sachverständiger eine verschobene Perspektive auf das Bauen, man wird ja immer nur dann bemüht, wenn etwas schiefgegangen ist; die vielen schadenfreien Bauwerke geraten aus dem Fokus. Dennoch behaupte ich, auch dort ließen sich bei genauerem Hinsehen Fehler und Mängel entdecken, diese müssen ja nicht zwangsläufig zu einem sichtbaren Schaden führen.
Nicht jeder Fehler ist ein Mangel und nicht jeder Mangel führt zu einem Schaden. Diese begriffliche Unterscheidung sei vorausgesetzt, wenn wir von Mängeln oder Schäden sprechen, weshalb das Bestellungsgebiet besser »SV für Mängel an Gebäuden« heißen sollte. Schäden sind eher seltener zu begutachten und zu bewerten.
Der (Sach-)Mangel ist ein juristisch definierter Begriff, in § 633 des BGB heißt es dazu: »Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.« Worauf sich sofort die Frage anschließt: Was war vereinbart? Da vor allem in Bauträgerverträgen oft außer einer allgemeinen Baubeschreibung und den Eingabeplänen nichts weiter vereinbart wurde, besagt der § 633 vorausschauend weiter:
»Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.«
Spätestens hier beginnt die Tätigkeit des Sachverständigen. Er muss die Fragen sowohl nach der vorhandenen Beschaffenheit als auch nach dem, was üblich ist, beantworten. Zwischen dem Üblichen und den Erwartungen des Bestellers (Bauherr) liegen oft Welten und dem Streit ist hier Tür und Tor geöffnet. Nicht ein ggf. entstandener Schaden steht im Mittelpunkt sachverständiger Tätigkeit, sondern die Abweichungen von der vereinbarten, üblichen oder zu erwartenden Beschaffenheit des Bauwerks.
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