BauSV 4/2026


Baurecht


Markus Oehler


Bauzeitansprüche: Missverstandene Anforderungen zu § 286 ZPO


1. Einführung

Nach den vom BGH (VII ZR 141/03 und 225/03) definierten Anforderungen genügt es, zur Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität (§ 286 ZPO) die Pflichtverletzung sowie die dadurch verursachte Behinderung in Tatbestand, Dauer und Umfang vorzutragen und diese Tatsachen zu belegen. Hierzu sind (bauablaufbezogene) SOLL- und IST-Ablaufdarstellungen erforderlich.

Theoretische SOLL-te-Terminplanfortschreibungen sind nicht erforderlich. Jedoch ist ergänzend regelmäßig die Betrachtung des SOLL- und IST-Produktionsmitteleinsatzes erforderlich, um die Leistungsbereitschaft aufzuzeigen, nach den §§ 294 und 295 BGB zu differenzieren und im Sinne der §§ 286 und 287 ZPO zuzuordnen. Mehr braucht es nicht!


2. Das Dilemma und mögliche Ursachen

2.1 »Zähe« Verfahren durch Fehlinterpretation rechtlicher und sachlicher Zusammenhänge

In den Auseinandersetzungen um »Bauzeitansprüche« blickt aus Sicht der Gerichte und Auftraggeber häufig die Tendenz durch, schlicht alle Elemente aus einer bauablaufbezogenen Darstellung dem »Vollbeweis« im Sinne des §nbsp;286 ZPO zuzuordnen.

Jedoch beinhaltet diese Darstellung Elemente, die der haftungsbegründenden (§nbsp;286 ZPO) und der haftungsausfüllenden (§nbsp;287 ZPO) Kausalität zuzuordnen sind. In der Praxis wird diese Trennung häufig abweichend von der klaren Definition gemäß den Vorgaben des BGH hin zu §nbsp;286 ZPO verschoben.

Diese Verschiebung ist einer der wesentlichen Gründe für die juristisch »schwierige« Durchsetzung einer Bauzeitforderung und Hemmnis einer wirtschaftlichen Lösung, sodass die klare Trennung im Vortrag unter Einbeziehung der Darstellung der Leistungsbereitschaft im Sinne des §nbsp;294 BGB den Weg zur Lösung des Dilemmas aufzeigt.

Die Lösung steckt damit in den §§nbsp;286/287 ZPO in Verbindung mit den §§nbsp;294/295 BGB, mithin in der Bewertung der Produktionsmittel als entscheidender Baustein für den Nachweis nach §nbsp;286 ZPO.


2.2 Die häufig anzutreffende Vorgehensweise

Bei der Prüfung des Anspruchs beobachtet man häufig statt der Würdigung der vorgelegten Tatsachendarstellungen den Versuchnbsp;– meist sehr abstraktnbsp;–, die vermeintlich »richtige« Darstellung eines solchen Vortrags zu statuieren und den tatsächlich vorliegenden Vortrag davon abzugrenzen, um diesen ablehnen zu können. Ein solcher Vortrag des AG steht dann wie eine unüberwindbare Hürde einem Lösungsansatz im Wege und auch die Gerichte schließen sich dem häufig an.

Die Argumentationen bemühen sich, die in verschiedenen Fachpublikationen angebotenen Vorschläge zur bauablaufbezogenen Darstellung, häufig unter selektiver Wiedergabe, vollständig dem »Vollbeweis« nach §nbsp;286 ZPO zuzuordnen. Die so wahrnehmbar generelle Zuordnung der bauablaufbezogenen Darstellung zu §nbsp;286 ZPO in der praktischen Anwendung hat hierbei vermutlich ihren Ursprung weniger in der juristischen Sichtweise als vielmehr in verschiedenen baubetrieblichen Fachpublikationen selbst.

Den bekannten baubetrieblichen Fachpublikationen ist im Grunde der Versuch zu entnehmen, sich zur Anspruchsbegründung im Sinne des §nbsp;286 ZPO SOLL- und IST-Abgleichen in Form von Bauablaufplanfortschreibungen zu bedienen. Es werden mehrstufige Verfahren angeboten, die den Fristverlängerungsanspruch des Auftragnehmers belegen und auch rechnerisch herausarbeiten sollen.

Bestandteil der Vorschläge ist es auch, den weiteren IST-Ablauf nach Wegfall von Störungen mittels fortgeschriebener »SOLL-te«-Bauablaufplanfortschreibungen zu vergleichen und hierdurch das »ordnungsgemäße« Leistungsangebot des AN zu überprüfen und zu bewerten.

Passen dann »SOLL-te«-Bauablaufplanfortschreibung und IST-Ablauf nicht zusammen, wird häufig fehlende Leistungsbereitschaft des AN angenommen und dieses Ergebnis im Sinne des §nbsp;286 ZPO als nicht bewiesener Anspruch bewertet. Den Gerichtsurteilen der letzten rund 20 Jahre lässt sich jedenfalls entnehmen, dass im Kern wohl der Vortrag der AN nicht überzeugt, sodass vermutlich die baubetrieblichen Darstellungen in die falsche Richtung gehen (?).


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