BauSV 4/2022


Baurecht


Werner Amelsberg


Besondere Schwierigkeiten in der Behandlung sogenannter besonderer Biegeformen nach ATV DIN 18331


Der Beitrag stellt die rechtlichen Auswirkungen der nicht eindeutigen Regelung zu »Sonderbiegeformen« der Stahlbewehrung nach ATV Betonarbeiten DIN 18331 und die Risiken der hieraus entstehenden unklaren Leistungsbeschreibung dar. Dabei wird akuter Handlungsbedarf aufgezeigt.


I. Einleitung

Aus Gründen der Aktualität stehen sicherlich derzeit die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der (immer noch vorherrschenden) Corona-Pandemie und der schrecklichen Kriegsereignisse in der Ukraine auf die Bau- und Baustoffindustrie im Mittelpunkt der allgemeinen Diskussion.

Den Gegenstand dieses Artikels soll allerdings ein anderes und eher alltägliches Problem in der Bauabwicklung bilden: die rechtlichen Auswirkungen einer nicht eindeutigen Regelung in der ATV Betonarbeiten DIN 18331 und eine hierdurch entstehende unklare Leistungsbeschreibung.

Es geht konkret um die nachstehende Konstellation: Die Baustahllieferanten verlangen für sog. Sonderbiegeformen, wie z.B. Stehbügel, Schlaufen, Ringbewehrung usw. eine zusätzliche Vergütung zu den Grundformen der gebogenen (Stab-)Bewehrung. Sehr häufig bleiben diese Sonderformen in einem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Leistungsverzeichnis gänzlich unberücksichtigt.

In anderen Ausschreibungen sollen diese Sonderformen nach dem Willen des Ausschreibenden, aber auch im Rahmen eines Titels oder einer Leistungsposition, wie z.B. beim Bewehrungs- / Rundstahl, einkalkuliert werden.

Bei Angebotsabgabe ist dem Auftragnehmer aber häufig weder die Art noch die Anzahl der entsprechenden anzufertigenden Sonderformen bekannt. Diese zur Preisbildung maßgeblichen Kenntnisse erlangt der Auftragnehmer regelmäßig erst mit Fertigstellung der Bewehrungspläne und / oder der dazugehörigen Stahllisten.

Die ausführenden Unternehmen stellen nach Herstellung dieser Sonderformen mit der Begründung der fehlenden Ausschreibung regelmäßig (umfangreiche) Nachtragsforderungen und rechnen diese Mehrkosten gesondert ab. Die Auftraggeber lehnen diese zusätzlichen Forderungen des Auftragnehmers häufig mit der Begründung ab, dass dem Auftragnehmer bereits bei Auftragsvergabe bekannt war, dass Sonderformen ausgeführt werden müssen und dass die hierdurch entstehenden Mehrkos­ten in den entsprechenden Leistungspositionen des Bewehrungs- / Rundstahl einzupreisen waren.

In diesen Fallkonstellationen kommt allerdings noch erschwerend hinzu, dass sich eine klare Abgrenzung zwischen Standard- und Sonderbiegeformen in der Praxis bisher wohl noch nicht herausgebildet hat. Die Einstufung der Sonderformen in die unterschiedlichen Gruppen unterscheidet sich vielmehr nach der Einteilung der jeweiligen Baustahllieferanten und zum Teil sogar noch nach der ausführenden Rohbaufirma.

Zwischenzeitlich werden aber wohl von einem Großteil der Stahllieferanten wenigstens sechs bis sieben verschiedene Aufteilungen angeboten. Typische (Sonder-)Biegeformen sind die z.B. die nachstehenden:

Typische (Sonder-)Biegeformen

Diese offenen Punkte wirken sich unmittelbar auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den Bauherren und den verschiedenen anderen am Bau Beteiligten (Unternehmer, Architekten und Fachplaner) aus. Die hiermit verbundenen rechtlichen Auswirkungen sollen nachstehend dargestellt werden.

Die Ausführungen können aber keine umfassende Darstellung dieses rechtlich komplexen Sachverhaltes darstellen, sondern sollen im Wesentlichen allen Beteiligten zunächst einmal die mit dieser Problematik einhergehenden Risiken offenlegen und aufzeigen, dass hier akuter Handlungsbedarf besteht.


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