BauSV 3/2026


Baurecht


Igor Zarva


Berufshaftpflichtversicherung für Bausachverständige

Deckungslücken erkennen und schließen


I. Einleitung

Die Berufshaftpflichtversicherung gehört für jeden Bausachverständigen zur unverzichtbaren Grundausstattung seiner beruflichen Absicherung. Ob als gerichtlich bestellter Sachverständiger, als Privatgutachter im Auftrag einer Vertragspartei oder als Schiedsgutachter – die Tätigkeit des Bausachverständigen ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden.

Ein fehlerhaftes Gutachten kann für den Auftraggeber und betroffene Dritte weitreichende Vermögensschäden zur Folge haben. Die Schadensersatzansprüche, die auf den Sachverständigen zukommen können, übersteigen dabei nicht selten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit um ein Vielfaches.

Doch wer glaubt, mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung umfassend geschützt zu sein, irrt häufig. Ein genauer Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) offenbart regelmäßig Deckungslücken, die im Schadensfall existenzbedrohende Folgen haben können.

Der vorliegende Beitrag nimmt die Haftungsgrundlagen des Bausachverständigen und die korrespondierende Versicherungsdeckung systematisch in den Blick. Ziel ist es, typische Deckungslücken aufzuzeigen und dem Sachverständigen Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben, um seinen Versicherungsschutz zu optimieren.


II. Haftungsgrundlagen des Bausachverständigen

1. Vertragliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber

Die Haftung des Bausachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber richtet sich primär nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts gemäß den §§ 631 ff. BGB. Der Gutachtervertrag wird i.d.R. als Werkvertrag qualifiziert, da der Sachverständige nicht nur eine Tätigkeit, sondern einen Erfolg – nämlich ein mangelfreies Gutachten – schuldet.

Aus einem mangelhaften Gutachten können dem Auftraggeber Ansprüche auf Nachbesserung (§ 635 BGB), Minderung der Vergütung (§ 638 BGB), Rücktritt vom Vertrag (§ 636 BGB) sowie insbesondere Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB) zustehen. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Sachverständige die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).

An die Sorgfaltspflichten eines Sachverständigen werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt, da er als Fachmann auf seinem Gebiet auftritt und der Auftraggeber berechtigterweise auf seine besondere Expertise vertraut. Neben den werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen kommen auch Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese greifen etwa, wenn der Sachverständige Hinweispflichten verletzt, indem er den Auftraggeber nicht auf Risiken hinweist, die sich bei der Begutachtung ergeben, oder wenn er gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt.


2. Haftung gegenüber Dritten – die Expertenhaftung

Ein besonders brisantes Haftungsfeld für den Bausachverständigen ist die sogenannte Dritthaftung. Sie betrifft Fälle, in denen nicht der Auftraggeber, sondern ein Dritter im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens eine Vermögensdisposition trifft und dadurch einen Schaden erleidet. Der klassische Anwendungsfall ist das Wertgutachten für eine finanzierende Bank:

Der Sachverständige wird vom Eigentümer oder Käufer beauftragt, doch die Bank stützt ihre Kreditentscheidung maßgeblich auf das Gutachten. Die Rechtsprechung bestätigt: Sofern ein Sachverständiger, insbesondere, wenn er besondere Sachkunde für sich in Anspruch nimmt (öffentliche Vereidigung, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), ein Gutachten erstellt und ihm bekannt ist, dass sein Gutachten einem Dritten für dessen wirtschaftliche Entscheidung vorgelegt werden soll, so wird der Dritte in den Schutzbereich des Gutachtervertrags einbezogen. Mit der Übernahme des Auftrags bringt der Gutachter sein Einverständnis mit dieser Einbeziehung zum Ausdruck.


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