Ein Qualitätstest für Gutachten, Verfahrensführung und Beweisaufnahme
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz 2025 hat mit den Commercial Courts einen Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten eingeführt, der die Berufung ausschließt und die Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz konzentriert. Für den gerichtlich bestellten Bausachverständigen verschärfen sich damit die Anforderungen an Vollständigkeit, Methodik und Revisionsfestigkeit des Gutachtens erheblich.
Der Beitrag analysiert die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Organisationstermins, des Wortprotokolls, der englischsprachigen Verfahrensführung sowie der Sachverständigenvergütung und des Haftungsregimes aus der Perspektive des Bausachverständigen.
1. Commercial Courts: Reformziel und Relevanz für den Sachverständigen
Das am 1. April 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz ermöglicht den Ländern die Einrichtung spezialisierter Spruchkörper für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten – der sogenannten Commercial Courts (§ 119b GVG, der eine Ermächtigung an die Landesregierungen enthält, durch Rechtsverordnung bei einem OLG Commercial Courts einzurichten) (vgl. [1]).
Die Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 EUR auf Wunsch der Parteien in erster Instanz zuständig sein sollen. Durch die Schaffung spezieller Spruchkörper soll damit die fachliche Spezialisierung deutscher Gerichte vorangetrieben werden (vgl. [2]).
Das Verfahren orientiert sich in mehreren Punkten bewusst an Strukturen der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. [1], [2]). Mehrere Bundesländer haben bereits spezialisierte Spruchkörper für das Bau- und Architektenrecht eingerichtet oder angekündigt, so etwa Nordrhein-Westfalen und Berlin (vgl. [5]). Die Commercial Courts sind mit besonders qualifiziertem richterlichem Personal besetzt; ferner ist kein Verfahren vor dem Einzelrichter vorgesehen (§ 610 Abs. 1 ZPO) (vgl. [3]).
Ob der mit der Reform verbundene Qualitätsgewinn eingelöst wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Commercial-Court-Verfahrens – insbesondere der Wegfall der Berufungsinstanz und die damit einhergehende Konzentration der Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz, die schiedsnahen Verfahrensinstrumente des Organisationstermins (§ 612 ZPO) und des Wortprotokolls (§ 613 ZPO) sowie die erhöhten Anforderungen an Struktur und Dokumentation des Sachverständigenbeweises – von Beginn an in die Verfahrensplanung einbezogen werden (vgl. [5]).
2. Instanzenzug ohne Berufung: Folgen für die Tatsachenfeststellung
Gegen erstinstanzliche Urteile der Commercial Courts ist keine Berufung statthaft; gemäß § 614 ZPO findet die Revision ohne Zulassung statt. Darin liegt eine bedeutende Abweichung von dem herkömmlichen prozessualen System (vgl. [3]). Infolgedessen kommt der Tatsachenfeststellung besondere Bedeutung zu.
Der BGH als Revisionsgericht überprüft nur Rechtsfehler und ist an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, wenn diese widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar sind (§ 559 ZPO). Neuer Sachverständigenbeweis kommt daher erst im Rahmen der nach Aufhebung neu eröffneten Tatsacheninstanz vor dem Commercial Court in Betracht.
Für die beweispflichtige Partei ist die erste Instanz vor dem Commercial Court damit verfahrensökonomisch entscheidend. Mit dem Wegfall einer Instanz geht in der Regel eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer einher; ein erneuter Tatsachendurchgang nach Zurückverweisung stünde dem Ziel der Reform diametral entgegen (vgl. [2], [3]).
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