Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist aus dem Bau- und Immobilienrecht nicht mehr wegzudenken. Es dient der Beweissicherung, der Streitvermeidung und der Vorbereitung des Hauptsacheprozesses. Für den Bausachverständigen stellt es ein zentrales Tätigkeitsfeld dar, in dem er eine Schlüsselrolle einnimmt. Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, den Verfahrensablauf und die praktische Bedeutung dieses Verfahrens, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Stellung und die Aufgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtet wird.
1 Einleitung
In nahezu jedem Bauprozess, der sich mit Mängeln beschäftigt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich. Dies ist vor allem deshalb so, da häufig komplexe technische Sachverhalte zu beurteilen sind, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Stand der Technik und Wissenschaft berücksichtigen müssen und einem Gericht in der Regel die hierfür erforderliche Sachkunde fehlt.
Bereits vor Einleitung eines streitigen Hauptsacheprozesses stellt sich für die betroffenen Parteien, also Bauherren, Auftragnehmer, Architekten und andere Fachleute, regelmäßig die Frage, wie der tatsächliche Zustand eines Bauwerks, das Vorliegen von Mängeln und deren Ursachen prozesssicher festgestellt werden können. Hier kommt dem selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO eine überragende praktische Bedeutung zu.
Das selbstständige Beweisverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, welches dem eigentlichen Klageverfahren vorgelagert werden kann. Es ermöglicht die Sicherung und Feststellung von Beweisen, ohne dass hierzu ein Hauptsacheverfahren anhängig sein muss.
Gerade im Bau- und Immobilienrecht, in dem die tatsächlichen Verhältnisse häufig einem schnellen Wandel unterliegen, etwa durch fortschreitende Bauarbeiten, Witterungseinflüsse oder nachträgliche Veränderungen am Bauwerk, ist die rechtzeitige und prozesssichere Dokumentation von Mängeln und Schäden von erheblicher Relevanz.
In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Grundlagen und der Ablauf des Verfahrens dargestellt und dabei die Rolle des Bausachverständigen besonders herausgearbeitet werden.
2 Rechtliche Grundlagen und Zweck des Verfahrens
Die gesetzliche Grundlage für das selbstständige Beweisverfahren findet sich in den §§ 485 bis 494a ZPO. Das Verfahren ist im Titel 12 des Buches 2 der ZPO geregelt und stellt ein eigenständiges prozessuales Instrument zur Beweiserhebung und Beweissicherung dar.
Die Hauptfunktion des selbstständigen Beweisverfahrens ist eine Erleichterung bzw. Beschleunigung der Prozesse. Es dient der Abwehr eines dem Antragsteller drohenden Rechtsnachteils durch den zu befürchtenden Verlust eines Beweismittels oder die Erschwerung seiner Eignung, in einem Rechtsstreit verwertet zu werden.
Darüber hinaus kann das selbständige Beweisverfahren insbesondere bei Streitigkeiten, die maßgeblich von der Klärung tatsächlicher Fragen abhängen, eine Entlastung der Gerichte von vermeidbaren Prozessen bewirken.
Gerade im Baurecht, in dem die Klärung technischer Fragen den Kern des Rechtsstreits bildet, kommt diesem Aspekt der Prozessvermeidung besondere Bedeutung zu. Die frühzeitige sachverständige Feststellung des tatsächlichen Zustands ermöglicht es den Parteien, ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und gegebenenfalls eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
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