Der Beitrag stellt Rechtsfragen zur Einordnung des im Bauwesen praxisrelevanten Gerüstbauvertrags dar.
Gerüstbauverträge spielen im Bauwesen eine wichtige Rolle. Sie bilden die rechtliche Grundlage für die zeitweise Überlassung von Arbeits- und Schutzgerüsten, die insbesondere bei Hochbau-, Sanierungs-, Fassaden- und Dacharbeiten unerlässlich sind. Die materielle Besonderheit von Gerüstbauverträgen besteht nämlich darin, dass Gerüstbauverträge rechtlich nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Daher ist eine rechtliche Einordnung zu den im BGB normierten Vertragstypen für die Bestimmung der Rechte und Pflichten unumgänglich.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 18.11.20251 zum Gerüstbauvertrag noch einmal die Bedeutung der Vertragstypenbestimmung für die Baurechtspraxis vor Augen geführt.
Neben bekannten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen miet- und werkvertraglichen Vertragsteilen liegt der Fokus dieser Entscheidung auf den Rechtsfolgen bei Vertragsbeendigung. Dabei setzt sich das Kammergericht besonders mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die werkvertragliche Vergütungsfolge der sog. »freien« auftraggeberseitigen Kündigung des § 648 BGB bei einem Gerüstbauvertrag anzuwenden ist.
Aufgrund der Relevanz dieser Entscheidung sowohl für Besteller als auch für Auftragnehmer soll die Entscheidung als Grundlage herangezogen werden, um an dieser Stelle insgesamt die Besonderheiten des Gerüstbauvertrags näher zu beleuchten.
I. Rechtliche Einordnung
Der rechtliche Einstieg in die Vertragsprüfung eines Gerüstbauvertrags erfolgt regelmäßig mit der Vertragstypenbestimmung.
1. Rechtsnatur des Gerüstbauvertrags
Im Kern zeichnet sich ein selbstständiger Baugerüstvertrag dadurch aus, dass der Unternehmer vertraglich sowohl die Errichtung als auch die zeitweise Vorhaltung eines Baugerüstes schuldet. Entsprechend ihrer Einordnung in der Instanzenrechtsprechung richten sich dann Auf-, Um- und Abbau nach dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) sowie die Vorhaltung des Baugerüsts nach dem Mietvertragsrecht (§§ 535 ff. BGB).2
Gemäß dieser Abgrenzung ist der Gerüstbauer als Vermieter verpflichtet, ein verkehrssicheres, mangelfreies Gerüst bereitzustellen, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. DIN, Arbeitsschutzvorschriften, Betriebssicherheitsverordnung) einzuhalten und dem Mieter das Gerüst für den vereinbarten Zweck geeignet zu überlassen.
Für den Fall, dass das Gerüst nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht sicher genutzt werden kann, stehen dem Mieter die mietvertraglichen Ansprüche auf Mietminderung (§ 536 BGB), Schadensersatz (§ 536a BGB) und bei erheblichen Mängeln sogar die fristlose Kündigung zur Verfügung3, die dazu führt, dass die mietvertragliche Leistung, die Überlassung des Gerüsts, durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung vermindert wird. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise nach Aufmaß und Standzeit des Baugerüsts, sofern nicht ausnahmsweise eine Pauschalvergütung vereinbart ist.
Im Fall der Einbeziehung der VOB Teil B in den Vertrag werden über deren § 1 Abs. 1 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Gerüstarbeiten (DIN 18451) als Teil der VOB Teil C ebenso Vertragsinhalt, mit der Rechtsfolge, dass deren Abrechnungsbestimmungen in Abschnitt 5 für das Aufmaß zu beachten sind.
Parallel dazu kann sich die Kündigung aber auch auf den werkvertraglichen Teil der Leistung richten. So verhält es sich etwa, wenn die Parteien darin übereinkommen, dass der Gerüstbauer die Gerüstbauleistung, anders als vertraglich vorgesehen, nicht mehr ausführen soll.
Im Fall der vorzeitigen Beendigung der werkvertraglichen Leistung eines Gerüstbauvertrags führt dies grundsätzlich, sofern kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, zur Anwendung der werkvertraglichen Vergütungsfolge des § 648 BGB.4
Nach freier Kündigung gemäß § 648 BGB ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, wobei vermutet wird, dass ihm noch fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
1 KG Berlin, Urteil vom 18.11.2025, 21 U 16/25, IBR 2026, 11
2 Vgl. Cramer in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 5. Aufl. 2026, Teil C. Rz. 15–28; OLG Celle, Urteil vom 03.04.2007, 16 U 267/06, BauR 2007, 1583–1584
3 Vgl. Cramer, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 5. Aufl. 2026, Teil C. Rz. 18
4 OLG Köln, Urteil vom 26.03.1999, 4 U 47/98, BauR 2000, 1874–1875
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