Das Sachverständigenwesen erschließt mit dem baulichen Fachgebiet des barrierefreien Bauens einen weiteren relevanten Sachbereich mit weitreichender Wirkung auf die uneingeschränkte Zugänglichkeit von Gebäuden, Innenund Außenräumen. Dieser Beitrag behandelt die Barrierefreiheit für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen.
Die technischen Voraussetzungen der barrierefreien Nutzung baulicher Anlagen und des öffentlichen Verkehrs- und Freiraums sind in der DIN 18040, Teile 1 bis 3 geregelt. Darin wurden überwiegend die Barrieren gegen motorische Beeinträchtigungen (motorische Diversitäten) in den Fokus gestellt. Die Anforderungen an eine barrierefreie Umwelt lassen sich für Handicaps des Bewegungsapparats nachvollziehbar prüfen.
Bauliche Anlagen sollen ohne Barrieren für alle Menschen nutzbar sein. Neben den genannten motorisch beeinträchtigten Personen sind hierunter auch »insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige)« [3] zu berücksichtigen. Nicht zuletzt sind auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen auf eine barrierefreie Umwelt angewiesen.
Die DIN 18040 bietet eine weitreichende Vorlage für die barrierefreie Nutzung der Umwelt. Mit Verweis auf § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes begründet sie die Basis für die Umsetzung barrierefreien Bauens. Sie reiht sich ein in die seit August 2021 geltende DIN EN 17210 Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen [6], an die sich die derzeitige Überarbeitung und Anpassung der DIN 18040, Teile 1 bis 3, orientiert.
Wenn auch in der DIN 18040 der Schwerpunkt auf der barrierefreien Ausführung baulich-räumlicher Gestaltung liegt, sind mehr Menschen auf Orientierungsunterstützung angewiesen. Die DIN 18040 zielt mit dem »Zwei-Sinne-Prinzip« darauf ab, dass zwingend mindestens zwei Sinne zur Vermittlung von Informationen angesprochen werden ([3] Abschnitt 4.4 Warnen/ Orientieren/Informieren/Leiten). Die Anzahl der Betroffenen in Prozentanteilen ist in Teil 1 dieses Beitrags (BauSV 1/2026) [10] dargestellt.
DIN 18040–2 Wohnungen, Abschnitt 4.4 Warnen/Orientieren/ Informieren/Leiten: »Hinweise auf die Gebäudenutzung können visuell (durch Hören) oder taktil (durch Fühlen, Tasten z. B. mit Händen, Füßen, Blindenlangstock) wahrnehmbar gestaltet werden.« Die Umsetzung wird empfohlen, aber nicht als zwingend angesehen.
DIN 18040–3 Öffentliche Verkehrs- und Freiräume, Abschnitt 4.5 Zwei-Sinne-Prinzip: »Die für die barrierefreie Nutzung des Verkehrs- und Freiraums erforderlichen Informationen sind so zu übermitteln, dass sie auch von Menschen mit sensorischen Einschränkungen wahrgenommen werden können.« Das entspricht dem Zwei-Sinne-Prinzip. Wenn dieses hier auch nicht explizit genannt wird, gilt es, diese Anforderung umzusetzen.
Welche Teile der DIN 18040 inwieweit verpflichtend umzusetzen sind, wird auf Länderebene festgelegt. Die MVV TB 2024/1 [7] wurde in die Landesbaugesetzgebung aufgenommen und über Landes-VV TB (Technische Baubestimmungen) als verpflichtende Vorgabe einbezogen. Dies trifft für die Teile 1 und 2 der DIN 18040 zu, in der Musterverwaltungsvorschrift (Vorlage für die Umsetzung in den Bundesländern) ist die DIN 18040, Teil 3, Abschnitt 4.5 nur teilweise enthalten.
Aufgenommen wurden dagegen die DIN 18040-1 und DIN 18040-2 über die VV TB, deren Anwendung über den Abschnitt 4.4 »Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten« somit verpflichtend eingeführt wurde.
Die Einführung in die jeweiligen Landesbauordnungen (in Tab. 1 mit x gekennzeichnet) ist nicht gleichermaßen in den Ländern erfolgt, mit kleinen Abweichungen jedoch in wesentlichen Teilen berücksichtigt.
Die DIN 18040-3 wurde nicht verpflichtend in die VV TB der Länder aufgenommen. Gutachter müssen daher weitere rechtliche Grundlagen heranziehen, die Barrierefreies Bauen für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen verbindlich vorschreiben. Das betrifft insbesondere auch den Teil 2 »Wohnungen« der DIN 18040.
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