Nicht jeder Verfahrensfehler des Gerichtssachverständigen im Rahmen der Begutachtung führt zur berechtigten Ablehnung als befangen. Es lassen sich aber typische kritische Bereiche identifizieren: Vor allem die Missachtung des Gutachtenauftrages, das Ausgehen von falschen Anknüpfungstatsachen, die suboptimale Ausgestaltung des Ortstermins und despektierliche Äußerungen über Parteien und deren Hilfspersonen stehen in der Praxis im Fokus der bei Gericht gegen die Sachverständigen eingereichten Befangenheitsanträge. Besonderes Augenmerk verdienen die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag und die Folgen der Befangenheit für die Vergütung des Sachverständigen.
I. Einleitung
Die gesetzliche Regelung zur Ablehnung eines Sachverständigen findet sich in den §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. In Anlehnung an die Regeln für die Ablehnung eines Richters kann ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Diese Formulierung bedeutet, dass das Gericht, das über den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen entscheidet, nicht feststellen muss, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.
Es genügt vielmehr der »böse Schein«. Oder wie der Bundesgerichtshof es ausdrückt: Es genügt, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei ausreichend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. [1]
Das subjektive Element, also die Perspektive der Prozesspartei, wird um ein objektives Element ergänzt, sodass es nicht nur auf persönliche Befindlichkeiten der jeweiligen Partei ankommt. [2]
Ein Sachverständiger kann nicht nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, sondern auch weil er gemäß den §§ 42 Abs. 1, 41 ZPO von vornherein aufgrund persönlicher Beziehungen zu einer Partei oder einer früheren Befassung mit dem Rechtsstreit (z.B. als ehrenamtlicher Richter oder Schiedsrichter) vom Verfahren ausgeschlossen ist.
Diese Ausschlussgründe sollen im Folgenden außer Betracht bleiben. Außer Betracht bleiben sollen außerdem diejenigen weiteren Befangenheitsgründe, die bereits vor Beginn der Begutachtung in der Person des Sachverständigen bestehen. Dies sind die über die Fälle des § 41 ZPO hinaus denkbaren Konstellationen einer vor Beginn der Begutachtung existierenden engen Bindung oder Beziehung des Sachverständigen zur anderen Prozesspartei. [3]
II. Befangenheitskritische Handlungsfelder im Rahmen der Begutachtung
Im Folgenden sollen die typischen Handlungsfelder im Ablauf des Begutachtungsprozesses untersucht werden, die regelmäßig zu Konflikten und zu Gerichtsentscheidungen über die Befangenheit von Sachverständigen führen. Dabei soll einleitend aus richterlicher Sicht klargestellt werden, dass es keinesfalls einen Automatismus gibt: Nicht jeder Verfahrensfehler führt gleich zur Befangenheit des Sachverständigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Befangenheitsanträge gegen Richter.
Vielmehr ist stets eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls notwendig. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Stets ist eine Gesamtschau des Verhaltens des Sachverständigen im Begutachtungsprozess anzustellen. [4] Mehrere kritische Verhaltensweisen oder Verfahrensfehler, die isoliert betrachtet noch hinnehmbar sind, können sich also zu berechtigten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen aufaddieren.
Andererseits – darauf soll ausdrücklich hingewiesen werden – muss die Partei, die eine Befangenheit des Sachverständigen besorgt, zeitnah tätig werden. Wenn der Ablehnungsgrund also aus dem Verhalten des Sachverständigen im Begutachtungsprozess oder der Erstellung oder dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens hergeleitet wird, muss die Partei den Befangenheitsantrag unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Ablehnungsgrund stellen.
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