Handlungsempfehlungen für Bausachverständige
Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen für einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit und gibt Sachverständigen Handlungsempfehlungen an die Hand, wenn diese mit dem Vorwurf der Befangenheit konfrontiert werden.
Integraler Bestandteil des Arbeitsalltags eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist seine Tätigkeit im Rahmen einer gerichtlichen Beauftragung. Da das Gericht gerade auch in Bauprozessen häufig auf die Fachkenntnisse von Sachverständigen angewiesen ist, um in der Rechtssache entscheiden zu können, nimmt der gerichtlich bestellte Sachverständige in vielen Bauprozessen – sei es im Erkenntnisverfahren oder in einem selbstständigen Beweisverfahren – mittlerweile eine ganz zentrale Stellung ein. Es ist daher unerlässlich, dass der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten sachlich und neutral erstattet.
Nichts bringt die Gemüter der Parteien mehr in Wallung als die »Besorgnis« der Befangenheit des Sachverständigen. So verwundert es nicht, dass in den letzten Jahren Anträge der Parteien auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit enorm zugenommen haben, um damit den Versuch zu unternehmen, den gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. BGB) oder auch im Rahmen des Erkenntnisverfahrens (§§ 402 ff. BGB) »abzuschießen«.
I. Prozessuale Voraussetzungen
Das Thema der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nimmt in der Rechtsprechung, insbesondere zu selbstständigen Beweisverfahren, mittlerweile fast uferlose Ausmaße an. Gerade in selbstständigen Beweisverfahren rückt die Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen mehr und mehr in den Fokus der Parteien.
Das mag auch daran liegen, dass die Parteien im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens zum einen den Beweisgegenstand weitestgehend selbst bestimmen können und zum anderen in einem solchen Verfahren häufiger Kontakt mit Sachverständigen besteht als mit dem Gericht.
Doch wann gilt ein Sachverständiger als befangen?
1. Das Ablehnungsgesuch
Für den gerichtlich bestellten Sachverständigen gelten zunächst dieselben Ablehnungsgründe wie für die Gerichtspersonen, d.h. den Richter, wie sie in § 41 ZPO definiert sind. Bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen besteht bereits die Vermutung der Befangenheit, ohne dass die Person des Sachverständigen selbst weiter »überprüft« wird.
2. Besorgnis der Befangenheit
Die Ablehnung eines Sachverständigen allein wegen der Besorgnis der Befangenheit aus anderen als den in § 41 ZPO genannten Gründen ist jedoch ebenfalls möglich. § 42 ZPO gilt wegen des Verweises in § 406 ZPO daher auch für den gerichtlichen Sachverständigen. Nicht unter diese Regelungen fallen die Mitarbeiter und Hilfskräfte des Sachverständigen, die er grundsätzlich einschalten darf (§ 407a Abs. 2 ZPO).
Abgelehnt werden kann also grundsätzlich nur der gerichtlich bestellte Sachverständige i.S.v. §§ 404 ff. ZPO. Da häufig jedoch auch bei der Gutachtenerstattung in einem gerichtlichen Verfahren Sonderfachleute oder Untersachverständige benötigt werden, nimmt die Rechtsprechung eine Ablehnungsmöglichkeit auch für diesen Personenkreis an.
Für die Beteiligten ist von erheblicher Bedeutung, ob ein Sachverständiger tatsächlich parteiisch ist. Die Ablehnung allein wegen der Besorgnis der Befangenheit ist jedoch ein schwerwiegender Vorwurf, da dem Sachverständigen damit gerade die von ihm zwingend zu erwartende Neutralität abgesprochen wird.
Das Gesetz lässt bereits die reine Besorgnis der Befangenheit ausreichen. Dennoch sind die Hürden für das Vorliegen der Befangenheit höher als so mancher vermutet. Die Beurteilung einer möglichen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist nicht einer schematischen Betrachtungsweise zugänglich, sondern immer nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen findet gemäß § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Bereits 1987 hat der BGH dazu entschieden, dass es sich um Tatsachen oder Umstände handeln muss, die von dem Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dass der Sachverständige der Sache oder einer Partei nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch begegnet.
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