DER BAUSV 5/2018


Freiburger Baurechtstage 2018

Bauverträge nach neuem Recht und alte VOB, Bauzeitverzögerung und Entschädigung, Architektenverträge im Rechtswandel


Die Freiburger Baurechtstage 2018, die am 21. und 22. September im Konzerthaus Freiburg vor ausgebuchtem Hause stattfanden, standen ganz im Zeichen des neuen Bauvertragsrechts. Rund 250 Teilnehmer aus Baurecht und Bauwirtschaft, darunter auch erfreulich viele »neue und junge« Teilnehmer, diskutierten zu aktuellen Fragen des neuen Bauvertragsrechts. Anwesend war dieses Jahr auch eine Delegation aus dem Bundesjustizministerium.

Bauverträge im Regelungsgefüge des neuen Rechts und der alten VOB

Im Rahmen seiner Begrüßung wagte Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M., die Prognose, dass angesichts der umfassenden Reform des Bauvertragsrechts und der unveränderten VOB/B zur Wirksamkeit der VOB-Klauseln zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu erwarten seien.

Nach einer Einführung in das Fachthema durch RiBGH a.D. Prof. Stefan Leupertz ging es um das Anordnungsrecht gem. § 650b BGB, zu dem RA Prof. Dr. Werner Langen referierte. Nach einer Darstellung zum Änderungsbegehren des Bestellers, das den in § 650b Abs.1 BGB geregelten Einigungsprozess der Parteien einleitet, wurden das vom Unternehmer vorzulegende Angebot, die 30-Tages-Frist sowie Umfang und Reichweite des Anordnungsrechts des Bestellers erörtert.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei ein Modell zur Sicherung des Baufortschritts und des Geldflusses für den Bauunternehmer. Früher sei eine fehlerhafte mangelhafte Planung über § 242 BGB »ad hoc« gelöst worden; eine 30-Tages-Frist sei da eher kontraproduktiv. Der Gesetzgeber habe diese Phase bewusst verkompliziert. Fazit: »Das ist alles noch ein bisschen Blackbox.«

Im Anschluss sprach RA Dr. Paul Popescu über die VOB/B und das neue gesetzliche Leitbild zur Anordnung und Preisanpassung. Die Frage der AGB-Rechtmäßigkeit stelle sich in zweifacher Hinsicht, denn die §§ 650b-d BGB gelten nur beim Bauvertrag. Nicht jede Bauleistung (vgl. die Definition in § 1 VOB/A) sei aber als Bauvertrag einzustufen. Letztlich sei eine separate Inhaltskontrolle bei bauleistungsrelevanten Werkverträgen erforderlich. Die VOB/B sei ein »überprivilegierter« Lückenfüller für den Gesetzgeber und Vorbild für einzelne Instrumentarien beim BGB-Werkvertrag (z.B. Bedenken- und Hinweispflicht).

Einstweilige Verfügungen nach § 650d BGB und Nachträge im Verfügungsverfahren waren sodann das Thema einer Einschätzung aus der Gerichtspraxis durch VorsRiOLG Thomas Manteufel.

Als praktisches Problem erwies sich zunächst, dass bislang noch gar keine Verfügungsverfahren bei Gericht anhängig sind. Daher befasste sich der Vortrag mit dem Zweck und der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber habe kein neues gerichtliches Eilverfahren eingeführt, sondern das bestehende einstweilige Verfügungsverfahren für Nachtragsstreitigkeiten handhabbar gemacht. § 650d BGB sei grundsätzlich auch für den VOB-Vertrag und für den Architektenvertrag anwendbar.


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