
Immer wieder zeigen richterliche Entscheidungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, dass Juristen und technisch ausgebildete Ingenieure und Sachverständige eine unterschiedliche Sichtweise über die Bedeutung der Inhalte von Technischen Regelwerken besitzen.
Allgemein ist festzustellen, dass in den Technischen Regelwerken im Normalfall Bauweisen beschrieben sind, die das allgemein eingeführte und bewährte Fachwissen darstellen und auf Basis langjähriger Erfahrungen entwickelt worden sind.
Aus Sicht technisch ausgebildeter Ingenieure und Sachverständiger stellen Technische Regelwerke (und hierzu gehören auch die »Allgemein anerkannten Regeln der Technik«) aber keine abschließende Aufzählung der sachgerechten oder denkbaren Bauweisen dar. So sind durchaus auch Bauweisen bekannt, die technisch sinnvoll, fachgerecht und auch umsetzbar sind, die aber nicht im Technischen Regelwerk beschrieben sind.
Diese Denkweise unterscheidet sich im Regelfall erheblich von der formalen und theoretischen Denkweise von Juristen. So verweisen Juristen bei Streitigkeiten häufig darauf, dass eine Abweichung von den Inhalten der »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« eine Abweichung vom Bausoll darstellt. In der Schlussfolgerung kommen diese Juristen dann zur Einschätzung, dass allein die Abweichung vom Technischen Regelwerk einen Mangel darstellt, und zwar unabhängig davon, ob daraus ein erhöhtes Schadensrisiko resultiert (sog. »Mangel ohne Schaden«).
Sachverständige sollten sich im Sinne der technisch richtigen Bewertung im Rahmen der Gutachtenerstattung im Gegensatz zu dieser sehr formalen, eher praxisfernen und aus technischer Sicht nicht selten zweifelhaften Betrachtung zunächst Gedanken darüber machen, ob sich die Abweichung vom Technischen Regelwerk negativ auf die Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit oder Optik der Fläche auswirkt.
In ähnlicher Weise werden nicht selten Urteile vor Gericht gesprochen, die gegen das Rechtsempfinden fachlich ausgebildeter Sachverständiger stehen, aber durch die formale Herangehensweise der Rechtsprechung abgedeckt sind. Von einem solchen Fall soll nachfolgend berichtet werden.
Bei dem betroffenen Objekt handelt es sich um einen neu errichteten Lebensmittelmarkt, in dem laut Leistungsverzeichnis ein Rüttelboden mit nachfolgenden Eigenschaften eingebaut werden sollte:
Der Bauherr schaltete nach der Fertigstellung des Rüttelbodens ein Büro ein, das zu dem Ergebnis kam, dass der seitens eines Transportbetonwerks gelieferte und durch den Bauunternehmer eingebrachte Bettungsmörtel keine ausreichende Qualität aufwies und die Tragfähigkeit der Rüttelbodenkonstruktion nicht gegeben sei.
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