Strichanzeigen in kWh umrechenbar?
Der Beitrag zeigt, ob reine Strichwerte aus elektronisch fernablesbaren Heizkostenverteilern in kWh umgerechnet werden können und was hierbei auch haftungsrechtlich zu beachten ist.
Nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der HeizkostenV muss bei vorhandener fernablesbarer Ausstattung der Vermieter bzw. Wärmemessdienst seit dem 1.1.2022 dem Nutzer, namentlich dem Mieter, monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung oder Warmwasser mitteilen. Die Verbrauchsinformationen müssen den Verbrauch »im letzten Monat in Kilowattstunden« enthalten. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht vollständig, hat der Mieter das Recht, gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 3% zu kürzen.
1. Wohnungsverbräuche per Wärmezähler
Unproblematisch ist eine kWh-Angabe, wenn ein Wohnungs-Wärmezähler die erfassten Verbräuche der Raumerwärmung direkt in kWh anzeigt. Da die HeizkostenV zwingend eine Angabe in Kilowattstunden vorschreibt, müssen eventuell vom Zähler ausgeworfene MWh bzw. Megajoule umgerechnet werden.
2. Heizkostenverteiler geben keine kWh an
Derzeit sind aber nur rund 20–25% der Wohnungen mit Wärmezählern ausgestattet. Ansonsten dienen die an den Heizkörpern montierten Heizkostenverteiler zur Verbrauchserfassung. Wärmezähler unterliegen dem Mess- und Eichgesetz. Heizkostenverteiler hingegen sind nicht eichpflichtig, da sie keine Messgeräte sind. Sie zeigen folglich auch keine »Wärmemengen in gesetzlichen Einheiten« sprich kWh an.
Es werden nämlich nur unspezifische, also dimensionslose, Ablesewerte angezeigt. Für letztere hat sich umgangssprachlich die Bezeichnung »Striche« eingebürgert. Können betr. die Raumheizung zur Erfüllung der Vorgaben des § 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV die dimensionslosen Angaben von elektronischen fernablesbaren Heizkostenverteilern, also reine Ablesewerte, in kWh umgerechnet werden?
3. § 33 MessEG: Bei freihändigem Umrechnen droht Bußgeld
Nach hier vertretenem Verständnis lautet die Antwort »nein«. Denn kWh-Werte dürfen nach § 33 MessEG im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, »wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und diese Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind.«
Das von § 33 MessEG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des »geschäftlichen Verkehrs« ist erfüllt: Entweder liegt im Vollzug des Messdienstvertrags zwischen Hauseigentümer und dem Messdienst bzw. Sachverständigen oder in Vollzug des Mietvertrags zwischen Hauseigentümer und Mieter ein rechtsgeschäftliches Handeln. Ebenfalls zu bejahen ist das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses.
Das zeigt etwa die Ermächtigungsgrundlage der HeizkostenV, das GEG. So heißt es in dessen amtlicher Begründung, wesentliches Gesetzesziel sei ein sparsamer »Einsatz von Energie in Gebäuden und ... die Abhängigkeit von Energieimporten zu mindern.«
4. § 33 MessEG nicht durch Ausnahmevorschrift blockiert
Die Anwendung des § 33 MessEG scheitert auch nicht an § 25 Satz 1 Nr. 7 MessEV. Denn bei dieser Vorschrift stößt man in der Kausalkette wiederum auf »Messwerte ... die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt« wurden. Auf den ersten Blick scheint sich aus der amtlichen Begründung zur Änderung des § 25 MessEV gleichwohl eine Nichtanwendbarkeit des § 33 MessEG zu ergeben.
Dort wird zwar ein Zusammenhang von Verbraucherschutz und Eigenversorgung thematisiert, doch zugleich betont, dass es sich um eine Ausnahmeregelung betr. die EEG-Umlage bzw. die Strom-Ersatzversorgung handele. Der Verweis in der vorzitierten Bundesratsdrucksache auf die § 62b EEG 2021, bzw. § 3 StromGVV zeigt, dass es hier zentral um Kostenfragen geht.
Die Verbrauchsinformationen nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV beziehen sich jedoch nur auf die Verbrauchsmengen »und nicht auf die damit verbundenen Kosten.« Sowohl vom Regelungszweck her (also den Kostenfragen) als auch vom Charakter als Ausnahmevorschrift (die rechtsmethodisch eng auszulegen ist) streitet § 25 Nr. 7 MessEV nicht gegen die Anwendbarkeit des § 33 MessEG.
Die hiernach bindenden Vorgaben des § 33 MessEG würden jedoch nicht eingehalten, wenn die kWh-Angaben nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV anhand der Strichwerte eines elektronischen Heizkostenverteilers in kWh umgerechnet würden.
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