
Wo steht das? Hier steht's schwarz auf weiß! Technische Regelwerke sind für den Sachverständigen, was Gesetzestexte für Juristen sind: alles! Sie bieten Orientierung und sind Grundlage für fach- und rechtssichere Beurteilungen. Es scheint einfach, knallharte Fakten auf den Sachverhalt übertragen zu können.
Schwierig – oder besser: interessant – wird es, wenn diese Basis nicht zur Verfügung steht oder die Lösung einfach nicht zum Problem passen will. Dann braucht es technische Referenzen, die praktisch beweisen, wie etwas hätte sein können im Verhältnis zu der Sache, die es zu bewerten gilt. Das zu leisten bedarf Sachverstand, Rückgrat und Integrität. Die Urkompetenzen des Sachverständigen.
Ein Mangel ergibt sich grundsätzlich aus der Abweichung vom Sollzustand. Doch was definiert den Sollzustand? Die Funktionsfähigkeit oder die Schadenfreiheit? Ungeklärt ist dabei noch, welche die vorgesehene Funktion denn sein soll und ab wann eine Störung dessen als Schaden angesehen werden kann.
Juristisch erklärt sich das in der Hierarchie der folgenden drei Schritte. Ein Mangel liegt demnach vor, wenn eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit einer Leistung vorliegt.
Beispiel: Putzdicke Dämmputz, vereinbart 60 mm, ausgeführt 50 mm = juristischer Mangel
Liegt keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung vor, so muss die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Beispiel: Keine Vereinbarung. Mindestputzdicke Gipsputz gemäß geltender Regelwerke nicht eingehalten = technischer Mangel
Die Leistung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (siehe oben) oder für die sonst gewöhnliche Verwendung nicht eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann [1]. Die sogenannte mittlere Art und Güte liegen nicht vor.
Beispiel: »Innenputz« im Kindergarten vereinbart, Lehmputz ausgeführt = technischer Mangel
Die Grundlage für die Arbeit des Sachverständigen ist immer die Sollbeschaffenheit.
Vorteile der Vereinbarung
Nachteile
Vorteile
Nachteile
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