DER BAUSV 5/2018

Füllmaterial in der Fensterlaibung

Claus-Michael Kinzer


Nachbarschaftsstreitigkeit bei Grenzbebauung

Ein Praxisbeispiel


Ausgangssituation

Seit Langem schon liegen die Eheleute S. im nachbarschaftlichen Streit mit den Eheleuten B. Die Häuser der beiden Nachbarn waren ursprünglich in Grenzbebauung errichtet worden, d.h., eine Außenwand des Gebäudes der Eheleute S. (Haus Nr. 10) stand auf der Grundstücksgrenze. Das Haus der Eheleute B. (Haus Nr. 8) wurde mit einem gewissen Abstand zur Grundstücksgrenze erstellt, sodass sich eine größere Abstandsfläche zwischen den beiden Häusern befand. Nun aber wollte das Ehepaar B. auf dieser Abstandsfläche eine Garage errichten.

Schon seitdem das Haus von Ehepaar S. errichtet wurde, befand sich im Kellergeschoss – unmittelbar an der Grenzwand – eine Wirtschaftsküche mit einem Kellerfenster. Mit Errichtung des Garagenanbaus durch die Nachbarn B. wäre das einzige Küchenfenster gänzlich verbaut worden.

In der Baugenehmigung für die Garage hieß es lapidar: Die Situation muss mit den Nachbarn geklärt werden. Aber es fehlte eine konkrete Auflage.

Hätte das Ehepaar B. nun seine Garage wie bereits geplant und genehmigt gebaut, hätten die Abgase aus der Garage in die Küchenräume im Keller der Eheleute S. gelangen können. Eine Lüftung der vorhandenen Kellerküche wäre ihnen nicht mehr möglich gewesen, da das vorhandene Küchenfenster unmittelbar in die Garage führen würde.

Problematische Rechtslage

Rechtlich war die gesamte Situation problematisch, da der Bauordnungsbehörde die Grenzproblematik anscheinend bekannt war, trotzdem aber in der Baugenehmigung keine Regelung zur Garage getroffen wurde.

Nach der Bauordnung und dem Nachbarrechtsgesetz ist unmittelbar anzubauen und eine eventuell vorhandene Fuge zu verfüllen. Besonders verfahren war die Situation, als die Familie begann, die Fuge zu verfüllen. Denn das gesamte Füllmaterial lief in die Fensterlaibung des betreffenden Fensters.

Ob das Kellerfenster der Küche in der Grenzwand letztendlich von Anfang an nicht genehmigt war, war allerdings im Nachhinein nicht mehr festzustellen. Nach den einzelnen Baugesetzen und den entsprechenden Vorgängernormen waren jedenfalls Öffnungen in einer Grenzwand nie gestattet worden. Wäre die Bauordnungsbehörde diesem Sachverhalt weiterhin nachgegangen, so wäre es wohl, unabhängig der nachbarlichen Belange, zum Verschließen des Kellerfensters von Haus Nr. 10 gekommen. 


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