Peter Bleutge


Novellierung des JVEG

Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV vom 17.12.2019


Problem und Ziel des Entwurfs werden zu Beginn des Entwurfs dahingehend beschrieben, dass die Stundensätze seit 2013 nicht den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wurden und zudem auf einer Befragung der Sachverständigen im Jahre 2009 beruhen, also 11 Jahre alt sind. Qualifizierte Sachverständige könne man jedoch nur dann für die Rechtspflege gewinnen, wenn sie nach Honorarsätzen abrechnen können, die sie für vergleichbare Gutachten »auf dem freien Markt« erzielen. Aus diesem Grund werden in der neu strukturierten Anlage 1 zu § 9 JVEG für 39 Sachgebiete neue – höhere – Stundensätze vorgesehen, die mittels einer Befragung im Jahre 2018 ermittelt wurden und mithin bei Inkrafttreten der Novelle auch schon wieder veraltet sein dürften. Der Referentenentwurf ist mit Gesetzesänderungen und Begründungen auf der Website des BMJV veröffentlicht.


1. Justizrabatt entfällt

Nach der Gesetzesbegründung soll künftig der derzeitige Justizrabatt von 10% entfallen. Diese Neuerung ist begrüßenswert, weil es in der Vergangenheit für einen Justizrabatt keine nachvollziehbare Begründung gab. Kontraproduktiv ist in diesem Zusammenhang die Begründung zu § 12 JVEG, nach der der Justizrabatt durch die Hintertür wieder eingeführt wird, weil damit der Wegfall der Erstattungsfähigkeit von Fotos ausgeglichen werden soll.


2. Eingeschränkter Vergütungsverlust bei Überschreitung der Dreimonatsfrist (§ 2 JVEG)

Bekanntlich verliert der Sachverständige seinen gesamten Vergütungsanspruch, wenn er seine Rechnung erst nach Ablauf von drei Monaten bei Gericht einreicht. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zumindest der nach § 3 JVEG ausgezahlte Betrag für eine beantragte und erbrachte Teilleistung nicht verjährt. Diese »Erleichterung« bringt dem Sachverständigen kaum Vorteile, weil er einen solchen Vorschuss nur dann ausgezahlt bekommt, wenn es sich um eine Teilleistung handelt, die bereits erbracht ist und gesondert beantragt wurde. Das Gutachten selbst ist keine Teilleistung und die Vorbereitungsarbeiten können selten in Einzelteile aufgespaltet werden (Ausnahmen: Ortsbesichtigungen und Bauteilöffnungen). Der Gesetzgeber sollte stattdessen die Dreimonatsfrist in § 2 JVEG ersatzlos streichen, zumal für diese Bestimmung bis heute kein Handlungsbedarf nachgewiesen wurde. Nur mit einer solchen Novellierung kann man die Fälle verhindern, in welchen der Sachverständige keine Vergütung erhält, weil seine Rechnung in den Gerichtsakten nicht auffindbar ist und er den geforderten Nachweis, dass seine Rechnung innerhalb der Dreimonatsfrist bei Gericht eingegangen ist, niemals erbringen kann.


3. Vorschuss bereits bei Teilvergütung von 1.000 € (§ 3 JVEG)

Ein Sachverständiger kann bereits vor Erstellung der Endabrechnung einen Vorschuss erhalten. Dazu sind derzeit jedoch drei Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss sich um eine Teilleistung handeln, diese muss bereits erbracht sein und sie muss mindestens einen Betrag von 2.000 € kosten. Da sich die gutachterliche Leistung von Sachverständigen selten in Teilleistungen aufspalten lässt (Ausnahme: Durchführung einer Ortsbesichtigung oder einer Bauteilöffnung), kommt diese Regelung selten zur Anwendung. Dass nun die erforderliche Summe von 2.000 € auf 1.000 € gekürzt werden soll, bringt den Sachverständigen keine sichtbaren Vorteile. Ein Vorteil könnte nur dadurch erreicht werden, dass der im Beweisbeschluss vorgesehene Vorschuss dem Sachverständigen sofort nach Beauftragung ausgezahlt wird. Nur so kann vermieden werden, dass er bis zur Auszahlung seiner Rechnung alle Arbeiten und Auslagen vorfinanzieren muss.


4. Kilometergeld wird erhöht (§ 5 JVEG)

Das Kilometergeld wird vom 0,30 € auf 0,42 € und für Zeugen von 0,25 € auf 0,35 € erhöht. Eine Erhöhung war nach 19 Jahren unveränderter Geltung erforderlich, ist aber leider nicht kostendeckend. Nach der ADAC-Tabelle liegt eine Kostendeckung zwischen 0,70 € und 0,90 € pro Kilometer. Es fehlt leider eine Begründung, mit welcher Berechnung man auf diese neuen Pauschalen gelangt. Ebenfalls fehlt eine Begründung dafür, weshalb ein Zeuge oder ein sachverständiger Zeuge ein geringeres Kilometergeld erhält als ein Sachverständiger; die Fahrtkosten sind doch identisch.


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