Ein Rechtsstreit, der am 7.2.2020 vor dem LG Flensburg entschieden wurde, erscheint auf den ersten Blick kurios. Denn meistens kritisiert der Bauherr, die Kosten der Baumaßnahme seien aus dem Ruder gelaufen und der Architekt habe dies nicht verhindert. Hier hingegen wird dem Architekten vorgeworfen, die Baumaßnahme sei zu billig gewesen.
Nun gut, wenn man als Bauherr feststellt, dass man mit einer Billiglösung am falschen Ende gespart hat und deswegen später nochmal Geld in die Hand nehmen muss, um die Bauaufgabe »nachhaltig« zu lösen, fühlt man sich im Ergebnis schlecht beraten. Vor diesem Hintergrund nimmt das Gericht auf eine Beratungskomponente der Architektentätigkeit Bezug. Hier wird geprüft, ob der Bauherr tatsächlich nochmal Geld in die Hand nehmen muss, obwohl die Dachsanierung doch technisch mangelfrei ist.
Unter A. werden daher zunächst die Auswirkung der EnEV als Wirtschaftsverwaltungsrecht auf die architektenvertraglichen Pflichten angesprochen. Für das nun geltende Gebäudeenergiegesetz GEG gilt das Gleiche. Unter B. wird eine Beratungskomponente als Haftungsgrund behandelt und unter C., was meiner Ansicht nach den Schwerpunkt der Veröffentlichung ausmacht, prozessuale Beweiserleichterungen zu einer Kausalität (Vermutung beratungsgerechten Verhaltens).
A Beratung durch den Architekten, Haftungsgrund: EnEV
Die Pflichten des Architekten sind so vielschichtig, wie die rechtswissenschaftlichen Versuche, prägnant zu formulieren, was in einem Architektenvertrag geschuldet ist. Beliebtes Schlagwort ist dabei die »dauerhaft genehmigungsfähige Planung« was lediglich Thematiken des öffentlichen Baurechts betrifft und keine technischen Baumängel (z.B. Zurückbleiben hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik) und Bauschäden (z.B. Wassereintritte und Feuchtigkeitsschäden).
Das Schlagwort stammt vermutlich noch aus einer Zeit, als die Bauaufsichtsämter der Kommunen und Landkreise als Baugenehmigungsbehörden noch umfangreich die Aspekte des materiellen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrechts mitgeprüft haben. Heute sind viele Baumaßnahmen ohne behördliches Verwaltungsverfahren oder nach Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens zulässig, das heißt genehmigungsrechtlich zulässig. Damit ist indes noch keine Aussage darüber getroffen, ob das Bauvorhaben auch materiell baurechtmäßig ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Sanierung im Bestand, das »kaputte Dach (war) zu sanieren, nachdem es in einigen Wohnungen Durchfeuchtungen« gegeben hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die in der Sanierung bestehende »Änderung von Baulichen Anlagen« (im bauordnungsrechtlichen Terminus des § 62 LBauO-SH) ein sog. Verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 63 Abs. 1 Nummer 11. lit. d. LBauO-SH darstellt.
Insofern dürfte die Anforderung an die Architektentätigkeit als dauerhaft genehmigungsfähige Planung erfüllt sein. Baugenehmigungsrechtlich besteht kein Problem. Auch in technischer Hinsicht besteht kein Problem, da die Architektentätigkeit und die darauf beruhende Bauausführung fachgerecht ist, was ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Sachverständigenbeweis nach Buch 2 Abschnitt 1 Titel 8 der ZPO bewiesen hat. Gleichwohl stellt das Gericht an der Architektentätigkeit einen Sachmangel nach § 633 BGB fest, der darin bestehe, dass die Vorgaben der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten seien.
Das Gericht bezieht sich auf den danach einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,20 W/m2K, der nach Durchführung der Baumaßnahme überschritten ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch das vorherige Bestandsdach diesen Wert überschritten hatte. Zur Beurteilung der Rechtsfrage eines Sachmangels hinsichtlich des Abweichens der Istbeschaffenheit der Planung von der Sollbeschaffenheit der Planung finden sich im Urteil keine umfangreichen Ausführungen, sondern ledig der Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben der EnEV dazu führe, dass die Sanierung unter Berücksichtigung der Vorgaben »neu ausgeführt werden muss«.
Auch zu dieser Beurteilung finden sich keine Ausführungen, weswegen dieser Schluss kritisch zu hinterfragen ist. Wer muss wann was wie tun? Und was passiert, wenn er es nicht tut? Wie selbstverständlich geht das Urteil davon aus, dass in der EnEV-Thematik ein Sachmangel vorliege. § 9 der EnEV bestimmt i.V.m. Anlage 3 Ziffer 4, dass bei mehr als 10%igen Änderungen am Dach diese so auszuführen sind, dass die in der EnEV geregelten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
§ 25 EnEV gibt die Möglichkeit, Befreiungen zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beantragen, wenn eine unbillige Härte vorliegt, zum Beispiel wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. § 27 Abs. 1 Nr. 3 EnEV bestimmt, dass der Bauherr, wenn er »vorsätzlich oder leichtfertig« entgegen der Anforderungen ausführen lässt, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Der Tatbestand des Urteils gibt nicht zu erkennen, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen die Wohnungseigentümer ein Bußgeld erlassen hätte. Ob die Bauaufsichtsbehörden zudem eine abweichende Bauausführung verlangen – und notfalls im Wege der Ersatzvornahme zwangsweise durchsetzen – können, ist vor den Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem fraglich. Die EnEV sieht die Ersatzvornahme nicht vor. Es müsste dafür auf das allgemeine Landesverwaltungsgesetz zurückgegriffen werden. Zu Androhung eines Zwangsgeldes, Festsetzung eines solchen, Androhung einer Ersatzvornahme und weiteren Zwangsmaßnahmen findet sich im Urteil ebenfalls kein Anhaltspunkt.
Das LG Flensburg kommt gleichwohl ohne weitere Begründung zu dem Schluss, dass »die Sanierung unter Berücksichtigung dieser Vorgaben neu ausgeführt werden muss«. Dies ist mangels Befassung zu Vorstehendem ebenso wenig nachvollziehbar wie die Befassung mit der Frage der üblichen Beschaffenheit einer Architektenleistung (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) in solchen Fällen.
Meines Erachtens kann ein Bauherr erwarten, dass ein Architekt (aber auch eine sich selbst beplanende Baufirma) bei Bestandssanierungen auf die Regelungen der EnEV inklusive der Befreiungsmöglichkeit und der Bußgeldvorschrift hinweist und die Entscheidung des Bauherrn über sein Bauprojekt abwartet. Insofern würde meiner Meinung nach an dieser Stelle eher über eine in den redaktionellen Leitsätzen angegebene Beratungskomponente zu sprechen sein als über einen Sachmangel (der geistigen werkvertragsähnlichen Architektenleistung).
Zündstoff erlangt dieser Aspekt insofern, als das LG Flensburg an anderer Stelle feststellt, dass der Bauherr, eine vernünftige Motivation haben könne, nur das »technische Minimum« zu erhalten. Der Bauherr ist im vorliegenden Fall eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich nach einer Zeugenaussage immer für die günstigste Variante entschieden habe und daher für verbessernde Änderungen auch der streitgegenständlichen Entwässerung einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro scheute, da diese technisch fachgerecht sei.
Ob eine positive Beschlussfassung zu einer EnEV-gerechten Dachsanierung zu Mehrkosten von 40.000 Euro gefallen wäre, ist daher fraglich. Da das Gericht vor diesem Hintergrund den zweiten Teil der Zahlungsklage (Dachentwässerung) abwies, hätten diese Aspekte meiner Meinung nach auch zur Abweisung des ersten Teils in Betracht gezogen werden können.
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