BauSV 2/2026


Rechtsprechungs-Report | Bauvertragsrecht


Eva-Martina Meyer-Postelt


Zu den werkvertraglichen Nebenpflichten


Es gehört zu den werkvertraglichen Nebenpflichten des Unternehmers, sich vor dem Einsatz schweren Baugeräts über die Tragfähigkeit des Untergrunds zu informieren. Der ungeprüfte Einsatz eines Baggers und die Ablagerung des Erdaushubes auf einer Tiefgaragendecke ist deshalb pflichtwidrig.

KG, Urteil vom 08.02.2024 – 27 U 66/21 BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – VII ZR 43/24 (NZB zurückgewiesen)


Zum Sachverhalt

Die Klägerin WEG ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Wohnanlage der WEG gehörte eine Tiefgarage (TG), deren ebenerdige Decke begrünt war. Aufgrund bestehender Undichtigkeiten sollte die TG instand gesetzt werden. Die Deckeninstandsetzung sollte abschnittsweise erfolgen. Immer nur ein Teilabschnitt sollte nach Entfernen des Bewuchses und der Erdmassen abgedichtet werden.

Mit den Bauarbeiten wurde der Bauunternehmer B, der spätere Beklagte, beauftragt. Den Auftrag erteilte die Verwalterin der WEG, die spätere Streithelferin SWV. Für die WEG wurde außerdem der Architekt AW tätig. Bei den Beräumungsarbeiten kam ein Minibagger zum Einsatz. Abgetragenes Erdreich von dem bearbeiteten Teilabschnitt wurde dabei auf andere Teilabschnitte gelagert.

Während der Bauarbeiten stürzten ca. 500 qm Deckenfläche ein. Die WEG hat daraufhin Klage erhoben. Sie verlangt von B u.a. auf der Basis einer gutachterlichen Schadensschätzung Ersatz der Mangelbeseitigungskosten bzw. der Wiederherstellungskosten in Höhe von ca. 970.000,00 Euro. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach in einem wesentlichen Umfang stattgegeben, sieht allerdings aus verschiedenen Gründen einen Abzug von ca. 45% der Klagesumme als gerechtfertigt an.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien sowie SWV Berufung eingelegt. Die Berufung des B bleibt erfolglos. WEG und SWV erreichen dagegen beim OLG eine Abänderung des Urteils des Landgerichts zu ihren Gunsten.


Aus den Gründen

Die Berufungen der WEG und der SWV haben im Wesentlichen Erfolg, während die Berufung des B unbegründet ist. Der WEG steht der erstinstanzlich zuerkannte Schadenersatzanspruch gegen den B zum ganz überwiegenden Teil zu. Insbesondere muss sich WEG kein Mitverschulden anrechnen lassen. Lediglich einige anzurechnende Sowieso-Kosten reduzieren ihren Anspruch.

Der B haftet der WEG gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz. Es gehört zu den werkvertraglichen (Neben-)Pflichten, sich vor dem Einsatz schweren Baugeräts über die Tragfähigkeit des Untergrundes zu informieren. Diese Nebenpflicht hat der B verletzt, indem er sich nicht vor Einsatz des Baggers und der Lagerung des Erdaushubs auf dem Garagendach versicherte, dass dessen Tragfähigkeit für diese Belastung ausreicht.

Dabei hilft es dem B nicht weiter, auf Rechtsprechung des BGH hinzuweisen, wonach der Bauherr das Baugrundrisiko trägt. In dieser Allgemeinheit ist die Risikozuweisung zwar richtig. Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, dass der B in Kenntnis des Hohlraums unter der zu bearbeitenden Fläche dazu verpflichtet war zu überprüfen, ob die Decke die Belastung durch den Baggereinsatz und die Lagerung des Erdaushubes auf der Decke insgesamt aushält. Das Mindeste wäre im Falle der von ihm eingewandten Nichterlangung der erforderlichen Informationen gewesen, eine Nachfrage beim Bauherrn zu halten.

Der ungeprüfte Einsatz des Baggers und die Ablagerung des Erdaushubes auf der Decke war in jedem Fall pflichtwidrig. Der B handelte hierbei auch schuldhaft. Die WEG trifft dabei entgegen der Annahme des Landgerichts kein Mitverschulden. Bei der in § 4 Nr. 3 VOB/B geregelten Prüfungs- und Anzeigepflicht des Auftragnehmers (Bedenkenhinweis) handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um eine für den Bauvertrag entwickelte Regelung, die dem im zivilen Vertragsrecht allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben entspringt.

Eine aus diesem Grundsatz folgende Untersuchungspflicht des B hat das Landgericht zutreffend bejaht und zur Grundlage der Haftung des B gemacht.


Den ganzen Beitrag können Sie in der April-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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