BauSV 2/2026


Baurecht

Abb. 1: Wohngebäude, die vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) erbaut wurden, können durch Dämmung der Außenwände die Wärmeverluste in der Heizperiode mindern [© Melita Tuschinski]

Melita Tuschinski


Energiesparrechtliche Vorschriften im Praxis-Dialog

Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) anwenden


Dieser Beitrag bringt zwei weitere Praxisbeispiele zum GEG 2024 als Ergänzung zum Artikel »25 Jahre Vorschriften in der Praxis« aus der letzten Ausgabe.


Erstes Praxisbeispiel: »GEG 2024: Vorschriften bei der Ausstattung der Nordwand eines bestehenden Wohngebäudes mit einem Wärmedämmverbundsystem WDVS«

Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein bestehendes Wohngebäude. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt, die nördliche Außenwand mit einem zusätzlichen Wärmedämmverbundsystem (WDVS) energetisch zu sanieren. Damit will sie die Wärmeverluste des Wohngebäudes gegen Norden mindern.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020, 2023, 2024) regelt die Anforderungen in solchen Fällen in § 48 (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung). Dazu erlaubt das Gesetz die Bagatellgrenze von 10 Prozent (%). Nun stellt sich die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft gesetzlich verpflichtete wäre, die gesamten Außenwände zu dämmen, da im Gesetz von »Gewerk« die Rede ist. Dies würde jedoch die so weit anvisierten Sanierungskosten vervierfachen, was sich die Eigentümergemeinschaft jedoch keineswegs leisten könnte.

Seit der Energieeinsparverordnung (EnEV) über alle bisherigen Versionen des GEG gehörte diese Fragestellung zu den häufigsten Missverständnissen, die nicht zuletzt leider dazu führten, dass eine geplante teilweise Sanierung von Außenwänden nicht mehr vorgenommen wurde.


Frage

Was fordert das GEG im Fall der Sanierung der Nordwand des Wohngebäudes mit einem WDVS?


Antwort

Nachrüstpflichten: Zunächst stellen wir ein Prinzip des GEG vor, welches auch der EnEV zugrunde lag. Um Energie im Baubestand einzusparen, führten sowohl die Verordnung als auch das Gesetz Nachrüstpflichten ein. Sie betreffen sowohl die Anlagentechnik zum Beheizen der Gebäude als auch den Wärmeschutz der Außenhülle, welche das beheizte Bauvolumen umgibt. Das aktuelle GEG 2024 regelt diese Vorschriften in § 47 (Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes). Eigentümer müssen diesen Pflichten nachkommen, wobei auch einige Ausnahmen – meist zeitlich befristet – gelten.

Freiwillige Sanierung: Wenn jedoch ein Eigentümer sich ohne eine gesetzliche Verpflichtung – beispielsweise im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen – entschließt, sein Haus oder Gebäude energetisch zu sanieren, so nahm die EnEV und danach auch das GEG die Gelegenheit wahr, bestimmte energetische Anforderungen zu stellen. Das Ziel war und ist es, durch diese Änderungen möglichst umfangreiche Energieeinsparungen zu generieren.

Um die Eigentümer jedoch nicht zu überfordern, führte der Verordnungs- bzw Gesetzgeber auch Bagatellgrenzen ein. Was unter dieser Grenze lag und liegt, muss die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen. Eine dieser Grenzen sind die 10% Fläche, von denen weiter unten noch die Rede sein wird. Was schreibt das GEG bei baulichen Änderungen vor? Zunächst müssen wir berücksichtigen, dass das GEG, genau wie die EnEV davor, einige Ausdrücke verwendet, die im täglichen Gebrauch in dieser Form nicht üblich sind.

So wird die Eigentümergemeinschaft in diesem Praxisbeispiel davon sprechen, ihre Nordwand zu »sanieren«, »dämmen« bzw. »mit einem Wärmedämmverbundsystem auszustatten«. Das GEG spricht hingegen von »Änderung« des Gebäudes und definiert auch, welche baulichen Eingriffe damit gemeint sind. Diese können dazu führen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften greifen. Im Prinzip strebt das GEG an, den Wärmefluss durch die wärmeabgebende Gebäudehülle möglichst zu minimieren, d.h. den Wärmeverlust zu senken.


Den ganzen Beitrag können Sie in der April-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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