BauSV 4/2026


Bautechnik

Infografik: Fünfstufiger Prozess zur Prüfung, wann ein zweiter Treppenhandlauf erforderlich ist.
Abb.1: Handlauf-Check: Wann ist ein zweiter Handlauf Pflicht? [© BODE Fach-PR mit LLM (KI-generiert)]

Klaus Helzel, Lorena Beloch


Sechzehn Länder, ein Handlauf?

Treppen müssen immer verkehrssicher sein. Anhand der Bauordnungen ist zu klären, ob es sich um eine notwendige Treppe oder um die Haupterschließung handelt


Planer, Architekten, Bausachverständige und Gebäudebetreiber stehen oft vor der Frage: Wie viele Handläufe braucht eine Treppe? Einen, zwei oder – bei breiteren Treppen – einen zusätzlichen dazwischen? Die Bauordnungen geben dazu keine starre Regel vor. Sie verweisen auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Verkehrssicherheit und auf die Einstufung als »notwendige Treppe«. Wer nicht sauber abgrenzt, riskiert unsichere Treppen, vermeidbare Nachrüstungskosten oder Haftungsfälle. Eine systematische Bewertung schafft Klarheit für die Planung, Bauüberwachung und für Gutachten.

Ob bei einer breiten Schultreppe ein Zwischenhandlauf Pflicht ist, lässt sich nicht aus einem einzelnen bauordnungsrechtlichen Paragrafen ablesen. Maßgeblich ist zunächst die Einstufung als »notwendige Treppe« nach Landesbauordnung – und genau hier weichen die Vorgaben der Bundesländer voneinander ab.


Was die Musterbauordnung als Mindestanforderung setzt

Der Beitrag »Barrierefreiheit – Weniger ist mehr, statt viel hilft viel. Verkehrssichere Barrierefreiheit durch durchdachte Maßnahmen« (Bausachverständige Ausgabe 1/2026) hat gezeigt, wie Handläufe ausgeführt sein müssen. Maßgeblich sind die DIN 18065 [1] (fest und griffsicher) und die DIN 18040 (umgreifbar). Dabei konkretisiert die DIN 18065 die Ausführung, die DIN 18040 ergänzt für die Barrierefreiheit vor allem die Umgreifbarkeit. In diesem Artikel geht es um die Frage, wann ein Handlauf ausreicht und wann beidseitige Handläufe oder Zwischenhandläufe verpflichtend sind.

Die Musterbauordnung (MBO) [2] formuliert in § 34 Abs. 6 die rechtliche Mindestanforderung. Treppen brauchen demnach einen festen und griffsicheren Handlauf. Beidseitige Handläufe und Zwischenhandläufe sind vorzusehen, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert. Alle Landesbauordnungen folgen dieser Grundformulierung in etwa. Bei der konkreten Ausgestaltung gehen sie jedoch eigene Wege.


Treppe »notwendig«, wenn Bestandteil des ersten Rettungswegs

Ob eine Treppe verschärften Anforderungen unterliegt, hängt zunächst von ihrer rechtlichen Einstufung ab. Eine Treppe gilt nach den Landesbauordnungen als notwendig, wenn sie Bestandteil des ersten Rettungswegs ist. Zudem gilt eine Treppe in einigen Bundesländern auch dann als notwendig, wenn sie Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen erschließt und damit der Haupterschließung dient.

Zumeist ist die notwendige Treppe bauordnungsrechtlich relevant. Sie muss im Gefahrenfall die geordnete Selbstrettung ermöglichen. Mit dieser Einstufung gehen erhöhte Anforderungen an die verkehrssichere Ausführung einher – vor allem bei der Anordnung der Handläufe. Eine zusätzliche Treppe, die auch Treffpunkt-Charakter hat, z.B. mit Stufen als Sitzgelegenheit, also eine Treppe, die nicht als notwendige Treppe anzusehen ist und auch nicht der Haupterschließung dient, unterliegt diesen Pflichten nicht zwingend.


Verkehrssicherheit als unbestimmter Rechtsbegriff

Neben der formalen Einstufung spielt der Begriff der Verkehrssicherheit eine zentrale Rolle. Er wirkt als unbestimmter Rechtsbegriff. Die Konkretisierung erfolgt über Kommentierungen, Vollzugshinweise und landesspezifische Veröffentlichungen. Verschärfte Anforderungen ergeben sich typischerweise bei hoher Nutzerfrequenz, ungünstiger Treppengeometrie, größeren Treppenbreiten oder besonders schutzbedürftigen Nutzergruppen.

Der bayerische Kommentar zur Bauordnung nennt eine Schwelle von rund 2,50 m nutzbarer Breite. Ab dieser Breite sind Zwischenhandläufe regelmäßig erforderlich. Voraussetzung ist, dass im Regelbetrieb oder im Evakuierungsfall größere Personenzahlen zu erwarten sind.

Hessen [3] stellt auf eine Einzelfallbeurteilung ab. Maßgeblich sind Nutzungsfrequenz, Personenzahl, Steigungsverhältnis und der erwartete Nutzerkreis im Gefahrenfall. Zu besonders schutzbedürftigen Nutzergruppen zählen ältere Menschen, Eltern mit Kleinkindern, Kinder oder Menschen mit Behinderungen. Ab Treppenbreiten von 4,00 m wird ein Zwischenhandlauf empfohlen.


Den ganzen Beitrag können Sie in der August-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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